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Informationen für Hausbesitzer

Haushaltsnahe Dienstleistungen: Arbeiten vor dem Einzug sind nicht begünstigt

Neben den Kosten aus Handwerkerarbeiten (bis zu 1.200 EUR) lassen sich solche aus haushaltsnahen Dienstleistungen ebenfalls mit 20 % und höchstens 4.000 EUR im Jahr absetzen. Hierzu gehören auch Maßnahmen, die außerhalb der Wohnung, aber noch auf dem Grundstück anfallen.

Entstehen die Aufwendungen - beispielsweise für eine Gartengestaltung - jedoch deutlich vor dem Einzug in ein neuerrichtetes Einfamilienhaus, können sie nicht als vorweggenommene haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich berücksichtigt werden. Denn werden Gärtner oder andere Dienstleister vorzeitig beauftragt, liegt der begünstigte Haushalt noch in der alten Wohnung. Und das Grundstück des geplanten künftigen Haushalts, der durch sie hergerichtet werden soll, ist vor dem Einzug noch nicht begünstigt.

Zwar kann eine Steuerermäßigung für solche Aufwendungen gewährt werden, die unmittelbar vor der Begründung oder Verlegung eines Haushalts für haushaltsnahe Dienstleistungen erbracht werden. Diese Ausnahme kommt aber nicht in Betracht, wenn die Arbeiten nicht unmittelbar vor dem Ein- oder Umzug erfolgen.

Begünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen außerhalb der Wohnung sind:

  • Gartenpflegearbeiten (z.B. Rasenmähen, Heckenschneiden) auf dem Grundstück einschließlich Grünschnittentsorgung
  • Pflege der Außenanlagen auf dem Grundstück
  • Reinigung der Zubehörräume
  • Straßenreinigung auf privatem Grundstück
  • Wachdienst innerhalb des Grundstücks

Hinweis: Bei einem Umzug können Sie für Renovierungsmaßnahmen sowohl im bisherigen als auch im neuen Haushalt eine Steuerermäßigung in Anspruch nehmen, sofern die Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang zum Umzug stehen. Abgestellt wird entweder auf den im Mietvertrag vereinbarten Beginn bzw. das Ende der Kündigungsfrist oder - beim Kauf - auf den Übergang von Nutzen und Lasten. Einen abweichenden Zeitpunkt für den Ein- oder Auszug können Sie etwa durch eine Meldebestätigung der Gemeinde, die Bestätigung des Vermieters oder ein Übergabe-/Übernahmeprotokoll nachweisen.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

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