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Pflegekassen: Beitragsübernahme für Rentenversicherung ist nicht steuerschädlich

Für die Pflege einer Person, die nicht nur vorübergehend hilflos ist, kann die Pflegeperson einen Pauschbetrag von jährlich 924 EUR als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend machen (sogenannter Pflege-Pauschbetrag). Die Berücksichtigung des Pflege-Pauschbetrags setzt unter anderem voraus, dass die Pflegeperson für die Pflege keine Einnahmen erhält. Ausdrücklich ausgenommen ist das Pflegegeld, das Eltern eines behinderten Kindes erhalten.

Sowohl in der Rechtsprechung als auch von der Finanzverwaltung wird die erfreuliche Auffassung vertreten, dass die durch die Pflegekasse übernommenen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung der Pflegeperson nicht als schädliche Einnahmen anzusehen sind. 

Hinweis: Neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen die Pflegekassen auf Antrag auch Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung - soweit keine beitragsfreie Familienversicherung für die Pflegeperson möglich ist - sowie Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Auch diese Beiträge werden nicht als schädliche Einnahmen angesehen.

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zum Thema: Einkommensteuer

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