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Versorgungsausgleich: Steuerliche Folgen bei Ehescheidung

Bei einer Ehescheidung oder der Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft wird im Regelfall ein Versorgungsausgleich durchgeführt. Hierbei teilt man die während der gemeinsamen Zeit erworbenen Anrechte auf. Durch das Versorgungsausgleichsgesetz vom 03.04.2009 kam es zu neuen Regelungen im Einkommensteuergesetz, deren steuerliche Auswirkungen die Verwaltung nun ausführlich erläutert hat. 

Es ist versorgungsrechtlich zwischen folgenden Arten des Versorgungsausgleichs zu unterscheiden:

  • Interne Teilung: Hierbei werden die von den Ehegatten in unterschiedlichen Altersversorgungssystemen erworbenen Anrechte zum Zeitpunkt der Scheidung innerhalb des jeweiligen Systems geteilt. Für den ausgleichsberechtigten Ehegatten werden eigenständige Versorgungsanwartschaftsrechte geschaffen und unabhängig von den Anrechten des Ausgleichspflichtigen im jeweiligen System gesondert weitergeführt.
  • Externe Teilung: In Ausnahmefällen entscheidet die ausgleichsberechtigte Person über die Zielversorgung. Sie bestimmt also, in welches Versorgungssystem der Ausgleichswert transferiert werden soll (Aufstockung einer bestehenden oder Neubegründung einer Anwartschaft). Dabei darf die Zahlung des Kapitalbetrags an die gewählte Zielversorgung keine nachteiligen steuerlichen Folgen bei der ausgleichspflichtigen Person haben - es sei denn, sie stimmt der Wahl zu.

Steuerlich ergeben sich im Grundsatz folgende Konsequenzen:

Zum Zeitpunkt der Teilung der Rentenansprüche bleibt die Übertragung für beide Beteiligten steuerfrei. Erst der spätere Zufluss der Leistungen wird nach dem Prinzip der nachgelagerten Besteuerung erfasst: bei beiden Ehegatten in der gleichen Einkunftsart, als hätte die Teilung nicht stattgefunden. Die späteren Versorgungsleistungen sind daher weiterhin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen oder sonstige Einkünfte. Beide Ehegatten versteuern die ihnen jeweils zufließenden Leistungen. Für die steuerrelevanten Werte wird auf den Versorgungsbeginn oder das Lebensalter der ausgleichsberechtigten Person abgestellt.

Soweit die späteren Leistungen beim Ausgleichsberechtigten jedoch nicht der nachgelagerten Besteuerung unterliegen, sind sie bereits zum Übertragungszeitpunkt beim ausgleichspflichtigen Ehegatten zu besteuern.

Hinweis: Die Materie ist äußerst komplex. Bei Bedarf klären wir die steuerlichen Probleme gerne vorab, um Belastungen zu vermeiden.

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zum Thema: Einkommensteuer

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