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Einspruchsfrist: Verspätung eines Steuerbescheids ist nachzuweisen

Um erfolgreich sein zu können, müssen Einsprüche sowohl begründet als auch zulässig sein. Die zweite Voraussetzung prüfen Finanzbeamte zuerst, denn ohne Zulässigkeit brauchen sie gar nicht erst in die steuerliche Materie einzusteigen. Rechtsbehelfe sind nur dann zulässig, wenn sie innerhalb der vorgeschriebenen Fristen eingelegt werden. Das entscheidende Kriterium ist die einmonatige Einspruchsfrist.

Damit die Frist als eingehalten gilt, muss der Einspruch spätestens an deren letztem Tag beim zuständigen Finanzamt eingegangen sein. Es reicht nicht aus, das Schriftstück erst an diesem Tag zur Post zu geben. Der Steuerbescheid wird in der Regel als einfacher Brief per Post verschickt; er gilt am dritten Tag nach der Aufgabe als bekanntgegeben. Fällt der dritte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verlängert sich die Dreitagesfrist auf den nächstfolgenden Werktag.

Gelangt ein Steuerbescheid erst nach mehr als drei Tagen nach Absendung in den Hausbriefkasten des Empfängers, so beginnt die Einspruchsfrist am Tag des Einwurfs. Dafür trägt der Einspruchsführer allerdings die Feststellungslast. Bestreitet der Empfänger, den Brief innerhalb der Dreitagesfrist erhalten zu haben, muss er daher konkrete Tatsachen vortragen, die schlüssig auf den späteren Zugang hindeuten und damit Zweifel an der Zugangsvermutung begründen. Die bloße Behauptung, den Bescheid erst später erhalten zu haben, genügt nicht. Anders sieht es nur aus, wenn der Empfänger behauptet, den Bescheid überhaupt nicht erhalten zu haben: Dann können keine weiteren Begründungen verlangt werden, weil ein Nachweis objektiv unmöglich ist.

Hinweis: Um die Frist einzuhalten, ist es erforderlich, dass der Einspruch zumindest am letzten Tag beim zuständigen Finanzamt eingeht. Neben dem Einwurf in den Hausbriefkasten reicht hier auch ein Rechtsbehelf per E-Mail. Zur Wahrung der einmonatigen Frist genügt zunächst einmal der vorsorgliche Einspruch. Üblich in diesem Zusammenhang ist die Formulierung "Begründung folgt". Das schafft Zeit und Luft, um Belege oder Argumente zu besorgen. Hierzu räumt das Finanzamt eine Nachfrist ein, die nicht unter vier Wochen liegt.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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