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Steuererklärungen 2010: Drei verschiedene Abgabefristen sind zu beachten

Bei der Abgabe der Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr 2010 sowie zur Feststellung von Besteuerungsgrundlagen bei Personengesellschaften oder Grundstücksgemeinschaften sind gesetzliche Fristen zu beachten. Die Finanzministerien der Länder haben diese nun bekanntgegeben und auf zwei Grundsätze sowie eine Besonderheit hingewiesen:

  1. Sofern eine Abgabepflicht besteht, sind die Formulare dem Finanzamt bis Ende Mai 2011 vorzulegen. Auf Antrag wird die Frist bis Ende September 2011 verlängert, eine ausführliche Begründung fordern die Beamten hierbei nicht. Darüber hinaus gibt es nur in begründeten Einzelfällen noch einmal einen Aufschub.
  2. Sofern ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein eingeschaltet ist, verlängert sich die Frist generell bis Silvester 2011. Erst danach kommen Verlängerungsanträge bis Ende Februar 2012 in Betracht, die jedoch stichhaltig begründet werden müssen. Allgemeine Arbeitsüberlastung in der Kanzlei ist hier als Argument nicht ausreichend.
  3. Hinsichtlich der Einkommensteuererklärung von Arbeitnehmern gilt eine Sonderregel, weil diese über die einbehaltene Lohnsteuer bereits Abgaben geleistet haben. Grundsätzlich verlangt das Finanzamt von ihnen nur dann eine Erklärung, wenn eine Nachzahlung zu erwarten ist. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Arbeitnehmer über Nebeneinkünfte von mehr als 410 EUR verfügen oder den Job gewechselt haben, wenn auf der Lohnsteuerkarte die Steuerklasse V oder bei Ehepaaren das neue Faktorverfahren vermerkt ist. Ansonsten können Arbeitnehmer freiwillig eine sogenannte Antragsveranlagung durchführen lassen, wozu sie vier Jahre und damit bis Ende 2014 Zeit haben.

Nichtarbeitnehmer müssen Formulare einreichen, wenn ihr Einkommen über dem Grundfreibetrag von 8.004 EUR liegt. Diese Grenze gilt außer für Singles auch für dauernd vom Ehepartner getrennt Lebende sowie Geschiedene. Auch Kinder unterliegen der Abgabepflicht, sofern ihre Einkünfte über dem Grenzbetrag liegen. Bei Ehepaaren verdoppelt sich die Grenze, sofern sie die Zusammenveranlagung wählen.

Wer die Steuererklärung nicht oder verspätet beim Finanzamt einreicht und auch den Antrag auf Verlängerung der Abgabefrist versäumt, muss mit einem Verspätungszuschlag rechnen. Dieser wird in Verbindung mit dem Steuerbescheid erhoben und darf maximal 10 % der festgesetzten Steuer, bis zu 25.000 EUR, betragen.

Hinweis: Auch wenn keine Steuern anfallen, lohnt sich eine Erklärungsabgabe, wenn nur Werbungskosten oder Betriebsausgaben aus einer angestrebten Tätigkeit vorliegen oder der Saldo der Einkünfte negativ ist. Dieses in 2010 entstandene Minus kann nur dann mit positiven Einkünften anderer Jahre (aus 2009 oder zukünftigen Jahren) verrechnet werden, wenn eine Erklärung für 2010 eingereicht wird. Es reicht nicht aus, solche Verluste später in der Erklärung des Jahres nachzureichen, in dem sie sich auswirken.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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