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Vorweggenommene Erbfolge: Änderung des Versorgungsvertrags bedarf der Schriftform!

Eine vorweggenommene Erbfolge ist eine Vermögensübertragung unter Lebenden mit Rücksicht auf die künftige Erbfolge. Dabei soll der künftige Erbe als Übernehmer wenigstens teilweise eine unentgeltliche Zuwendung erhalten. Die Versorgungszahlungen, die er dann als Gegenleistung an den Übergeber tätigt, kann er steuermindernd als Sonderausgaben berücksichtigen.

Die Finanzverwaltung überprüft insbesondere den Versorgungsvertrag sorgfältig. Dessen steuerliche Anerkennung setzt voraus, dass die gegenseitigen Rechte und Pflichten klar und eindeutig sowie rechtswirksam vereinbart und ernsthaft gewollt sind. Die Leistungen müssen - wie vereinbart - tatsächlich erbracht werden. Als wesentlicher Inhalt des Übergabevertrags müssen

  • der Umfang des übertragenen Vermögens,
  • die Höhe der Versorgungsleistungen und
  • die Art und Weise der Zahlung

vereinbart sein.

Kürzlich hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt: Stellt der Übernehmer die Leistungen, die er aufgrund des Vermögensübertragungsvertrags schuldet, ohne Änderung der Verhältnisse - also willkürlich - ein, sind die weiteren Zahlungen auch nach Wiederaufnahme der ursprünglich vereinbarten Leistungen steuerrechtlich nicht als Sonderausgaben anzuerkennen. Der BFH akzeptiert Änderungen eines Versorgungsvertrags steuerlich nur dann, wenn diese von den Vertragsparteien schriftlich fixiert worden sind.

Hinweis: Übertragungen durch vorweggenommene Erbfolge sollten Sie gemeinsam mit uns besprechen und dokumentieren. Andernfalls kann es bei späteren Betriebsprüfungen zu hohen Steuernachforderungen kommen.

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zum Thema: Einkommensteuer

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