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Kostenabzug beim Arbeitszimmer: Finanzverwaltung veröffentlicht neuen Anwendungserlass

Über das Jahressteuergesetz 2010 lassen sich Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer rückwirkend ab 2007 in offenen Fällen auch dann von der Einkommensteuer absetzen, wenn Arbeitnehmern, Freiberuflern oder Unternehmern für ihre betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dann ist der Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer bis zur Höhe von jährlich 1.250 EUR möglich.

Für viele Steuerzahler noch rechtzeitig vor der anstehenden Einkommensteuererklärung für 2010 hat das BMF einen Anwendungserlass veröffentlicht, der die Neuregelungen ab 2007 beinhaltet. Der Betrag von 1.250 EUR ist keine Pauschale, sondern ein objektbezogener Höchstbetrag. Er kann nicht mehrfach für verschiedene Tätigkeiten oder Personen in Anspruch genommen werden, sondern muss pro Arbeitszimmer aufgeteilt werden.

Für die betriebliche oder berufliche Betätigung steht ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, wenn Räumlichkeiten zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet sind, ohne dass besondere Anforderungen an die Beschaffenheit des Arbeitsplatzes gestellt werden. Daher liegt ein solcher auch dann vor, wenn

  • die konkreten Arbeitsbedingungen und Umstände wie beispielsweise Lärmbelästigung oder Publikumsverkehr zu Beeinträchtigungen führen,
  • es sich nicht um einen räumlich abgeschlossenen Arbeitsbereich oder individuell zugeordneten Arbeitsplatz - z.B. Großraumbüro oder Schalterhalle einer Bank - handelt oder
  • Sie einen anderen Arbeitsplatz im konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen können. Diese Bedingung ist auch erfüllt, wenn der andere Arbeitsplatz außerhalb der üblichen Arbeitszeiten - z.B. am Wochenende oder in den Ferien - nicht zugänglich ist.

Allerdings muss dieser Arbeitsplatz grundsätzlich so beschaffen sein, dass Sie als Auswegmöglichkeit nicht auf das häusliche Arbeitszimmer angewiesen sind. Diese Notwendigkeit tritt ein, wenn Sie im heimischen Büro einen nicht unerheblichen Teil Ihrer beruflichen Tätigkeit verrichten müssen. Dann können Sie die Kosten bis zu 1.250 EUR absetzen, auch wenn Ihnen für die übrige Zeit ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Information für: Unternehmer, Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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