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Prüfung auf Schwarzarbeit: Zöllner dürfen ihre Besuche kurzfristig mündlich ankündigen

Nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) ist die Zollverwaltung berechtigt, eine Prüfung - auch mündlich - anzuordnen. Dabei müssen die Zöllner zwischen der Anordnung und der Durchführung der Kontrolle keine Frist einhalten: Sie können also beispielsweise am Nachmittag ankündigen, am Folgetag eine Prüfung durchzuführen. Dies gilt unabhängig davon, ob bereits ein Strafprozess wegen Schwarzarbeit anhängig ist oder überhaupt schon ein Anfangsverdacht vorliegt. Mangels einschränkender Regelungen ist es zulässig, wenn unmittelbar nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung und ohne Angabe von Gründen kontrolliert wird.

Da es sich bei der Schwarzarbeitskontrolle um eine präventive polizeiliche Maßnahme handelt, setzt die Anordnung der Prüfung keinen Anfangsverdacht im Sinne der Strafprozessordnung voraus. Das SchwarzArbG bestimmt auch nicht, dass die Prüfungsanordnung vom Vorliegen bestimmter Verdachtsmomente abhängt. Grundsätzlich sind somit auch verdachtsunabhängige Kontrollen zulässig.

Hinweis: Die Vorschriften der Abgabenordnung über die Anordnung einer steuerlichen Außenprüfung mit den dort geregelten Formerfordernissen müssen lediglich die Betriebsprüfer des Finanzamts, nicht aber die des Zolls anwenden.

Zuständig für die Kontrollen ist beim Zoll die Finanzkontrolle Schwarzarbeit, die bundesweit Schwerpunktkontrollen, aber auch gezielte Einzelprüfungen durchführt. Betroffen sind beispielsweise

  • Handwerker, die Leistungen nicht über die Buchhaltung laufen lassen,
  • Privatpersonen, die eine Haushaltshilfe nicht anmelden, oder
  • Arbeitnehmer, die ihr Entgelt ohne Lohnsteuerkarte erhalten.

Auch der ohne Rechnung erledigte Auftrag von Privatpersonen gilt als Schwarzarbeit, selbst wenn die Einnahme versteuert wird. Die Zöllner dürfen Grundstücke und Räume während der Geschäfts- und Arbeitszeit betreten, wenn es um die Überprüfung von Schwarzarbeit geht. Dabei kontrollieren sie auch steuerliche Sachverhalte und teilen dem Fiskus Auffälligkeiten mit.

Hinweis: Mehr Informationen zur Arbeit der Finanzkontrolle Schwarzarbeit finden Sie im Internet unter www.zoll.de unter der Rubrik Zoll im Einsatz | Finanzkontrolle Schwarzarbeit | Aufgaben und Befugnisse.

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