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Vorsteuerabzug: Zinsen bleiben trotz Rechnungsberichtigung

Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass Sie als Unternehmer eine ordnungsgemäße Rechnung besitzen. Das Umsatzsteuergesetz verlangt dafür die Einhaltung vieler Formalien. Häufig werden Rechnungen jedoch erst bei Betriebs- oder Umsatzsteuersonderprüfungen - nach vielen Monaten oder Jahren - beanstandet. Stellt sich dann heraus, dass Sie aus einer nicht ordnungsgemäßen Rechnung die Vorsteuer gezogen haben, müssen Sie den Betrag verzinsen. Bei einem Zinssatz von 6 % pro Jahr kann dies zu einer spürbaren Belastung führen.

Hinsichtlich der Verzinsung nützt es auch nichts, wenn Sie sich eine neue ordnungsgemäße Rechnung ausstellen lassen. Denn diese wirkt erst für die Zukunft ab dem Zeitpunkt ihres Vorliegens. Für vergangene Zeiträume müssen Sie den Betrag trotzdem verzinsen.

Diese sehr formale Rechtslage wird immer wieder kritisiert. Auch der Europäische Gerichtshof hat sich in der jüngsten Vergangenheit mit der Rechnungskorrektur beschäftigt. Allerdings hat er zur Zinsproblematik keine klare Aussage getroffen. Das Finanzministerium des Landes Brandenburg lehnt in einem ganz neuen Erlass die Kritik nun ab. Die Ministerialbeamten gehen weiterhin davon aus, dass eine Rechnungskorrektur nicht zurückwirkt und daher auch weiterhin Zinsen anfallen. Damit hat sich Brandenburg als erstes Bundesland klar positioniert; seine Entscheidung dürfte Signalwirkung für andere haben.

Hinweis: Kontrollieren Sie die Eingangsrechnung auf die Einhaltung der Formalien auch weiterhin peinlich genau. Nur so können Sie Streitigkeiten mit dem Finanzamt und einen teuren Zinslauf vermeiden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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