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Verkauf von GmbH-Anteilen: Auch hohe Verluste zählen nur anteilig

Verkaufen Sie Anteile an einer AG oder GmbH, unterliegt der realisierte Gewinn als gewerbliche Einkünfte mit 60 % der Einkommensteuer, und ein Verlust wird in gleicher Höhe berücksichtigt. Voraussetzung ist, dass Sie als privater Gesellschafter mindestens zu 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt waren. Dann liegt eine sogenannte wesentliche Beteiligung vor. Diese Sonderregelung ist bei einem Verlustgeschäft positiv, weil das realisierte Minus beim Finanzamt unabhängig von Haltefristen geltend gemacht werden kann und mit anderen Einkünften wie Miete, Lohn, Firmengewinnen oder Renten verrechenbar ist. Bei normalen Börsenverlusten mit Aktien ist dies nicht möglich. Diese können nur entsprechende Aktiengewinne ausgleichen, die der Abgeltungsteuer unterliegen.

Der Verlust wird aber stets nur mit 60 % berücksichtigt. Denn dieses sogenannte Teilabzugsverbot stellt allein darauf an, ob entsprechende Einnahmen (Gewinnausschüttungen, Verkaufsgewinne) anfallen. Daher ist nicht entscheidend, ob die Aufwendungen, die damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die Einnahmen unter- oder überschreiten.

Beispiel: Der Gesellschafter hatte einen GmbH-Anteil zu 50.000 EUR angeschafft, den er Jahre später zu 2.000 EUR verkauft, weil es der Firma wirtschaftlich schlecht geht. Dabei fallen Veräußerungskosten von 600 EUR an. Wirtschaftlich muss er (50.000 EUR - 2.000 EUR + 600 EUR) 48.600 EUR rote Zahlen verbuchen, steuerlich zählt aber nur ein gewerblicher Verlust von (48.600 EUR x 60 %) 29.160 EUR.

Zwar unterschreitet der Veräußerungspreis die ursprünglichen Anschaffungskosten deutlich. Allerdings schließt allein der Umstand, dass der Gesellschafter aus der Veräußerung einen Verlust erlitten hat, die Anwendung des Teilabzugsverbots nicht aus. Denn hierbei spielt keine Rolle, in welcher Höhe die entstehenden Aufwendungen die Einnahmen überschreiten.

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zum Thema: Einkommensteuer

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