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Steuergeheimnis: Worauf Bürger und Unternehmen vertrauen können

Die Angaben, die Sie als Steuerpflichtiger gegenüber dem Finanzamt machen müssen, ermöglichen weitreichende Einblicke in Ihre persönlichen Lebensverhältnisse bis hin zu gesundheitlichen Gebrechen und religiösen Bindungen sowie in Ihre beruflichen, betrieblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse. Durch die Erfassung dieser Informationen über viele Jahre hinweg verfügt der Fiskus über ein außerordentlich hohes Wissen über Sie.

Der Staat verlangt von Ihnen steuerliche Angaben, da er Ihnen einen Teil der finanziellen Lasten zur Aufrechterhaltung des staatlichen Lebens auferlegen darf. Um für eine verhältnismäßige Gleichheit der Abgabenpflicht sorgen zu können, benötigt er viele Daten. Über das Steuergeheimnis muss er diese wiederum gegen Zweckentfremdung durch Weitergabe schützen. Das Steuergeheimnis schützt alles, was dem Finanzbeamten über Ihre Person oder Gesellschaft bekannt wird - unabhängig davon, ob es für die Besteuerung relevant ist oder nicht.

Das Steuergeheimnis gilt allerdings nicht uneingeschränkt: Eine Offenbarung ist zulässig, soweit das Gesetz dies ermöglicht. Das gilt etwa für Informationen an die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung, die Arbeitsagenturen und die Künstlersozialkasse, für im Steuerstrafverfahren gewonnene Erkenntnisse, die an Gerichte und andere Behörden weitergeleitet werden, oder soweit ein zwingendes öffentliches Interesse besteht (bei Verbrechen, schweren Vergehen gegen Leib, Leben oder den Staat). Hierzu zählt auch der Verdacht auf ein schweres Dienstvergehen, da in diesem Fall einem Beamten oder Richter ein Disziplinarverfahren droht und zu einer Zurückstufung oder Entfernung aus dem Dienst führen kann. Ein solches Vergehen liegt auch bei der Steuerhinterziehung vor: entweder wegen der Höhe der verkürzten Abgaben oder der Art und Dauer der Straftaten. Hier dürfen Finanzbeamte das Steuergeheimnis lüften und Daten an die Stadtverwaltung leiten.

Hinweis: Das Steuergeheimnis schützt auch Informanten, die dem Fiskus beispielsweise Vergehen des Nachbarn oder Ehepartners melden. Wird aufgrund der Anzeige ein Steuerstrafverfahren eingeleitet, dürfen die Daten der Informanten nicht in die Ermittlungsakte aufgenommen werden.  

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zum Thema: übrige Steuerarten

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