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Außergewöhnliche Belastungen: Nur selbstgetragene Pflegekosten werden berücksichtigt

Mit aktuellem Beschluss hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Aufwendungen wegen einer Pflegebedürftigkeit nur insoweit als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind, als sie die Leistungen der Pflegeversicherung und das aus einer ergänzenden Pflegekrankenversicherung bezogene Pflege(tage)geld übersteigen. Dabei handelt es sich also lediglich um die Kosten, die der Steuerzahler wirtschaftlich selbst trägt. Vorteile oder Kostenerstattungen, die er als Ausgleich für die eingetretene Belastung erhält, müssen abzugsmindernd angerechnet werden.

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zum Thema: Einkommensteuer

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