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Außergewöhnliche Belastungen: Treppenschräglift im Garten bei Gehbehinderung

Menschen, die stark gehbehindert sind, können die Kosten des Einbaus eines Treppenschräglifts im Garten als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg beurteilt einen solchen Lift als medizinisch notwendiges Hilfsmittel, wenn er für das Treppensteigen angesichts einer außergewöhnlichen Gehbehinderung unzweifelhaft erforderlich ist. Dabei ist es unbeachtlich, dass der Lift statt in das Wohnhaus im dazugehörigen Garten eingebaut wird. Denn die Nutzung des Gartens ist kein entbehrlicher Luxus, sondern sozialadäquat. Man kann von einem gehbehinderten Menschen weder verlangen, vom bewohnten Hanggrundstück wegzuziehen noch den Garten nicht mehr zu nutzen. Denn der freie Entschluss zur Beibehaltung oder zur Veränderung des bisherigen Wohnumfelds steht der Anerkennung behinderungsbedingter Mehraufwendungen nicht entgegen.

Die Unterscheidung zwischen dem Einbau von Treppenschrägliften innerhalb eines Wohnhauses und im Außenbereich stellt schon deshalb kein taugliches Abgrenzungskriterium bezüglich der Berücksichtigung der hierdurch entstandenen Kosten dar, weil durchaus auch innerhalb eines Wohnhauses Bereiche für nicht unbedingt lebensnotwendige Beschäftigungen genutzt werden können (z.B. Hobbyraum im Keller oder im Dachgeschoss), während außerhalb des Hauses eine Nutzung denkbar ist, die der Befriedigung unmittelbarer Lebensbedürfnisse dienen kann (z.B. die Bewirtschaftung eines Nutzgartens).

Der Steuerzahler erlangt zwar durch den Lift einen materiellen Gegenwert. Dieser Gegenwert ist aber bei zwangsläufig erworbenen medizinischen Hilfsmittel nicht zu berücksichtigen: Ein behinderungsbedingter Mehraufwand ergibt sich so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsläufigkeit, dass das Kriterium des Gegenwerts deutlich in den Hintergrund tritt. Grundsätzlich begründen behinderungsbedingte notwendige Maßnahmen keinen über den individuellen Nutzungsvorteil hinausgehenden Gegenwert, sondern eine aus tatsächlichen Gründen zwangsläufige Mehrbelastung.

Hinweis: Die Anschaffungskosten des Treppenschräglifts sind sofort in voller Höhe abzugsfähig und nicht auf die Dauer der voraussichtlichen Nutzung abzuschreiben. Bei den als außergewöhnliche Belastungen abziehbaren Kosten gelten die Regelungen zur Abschreibung nämlich nicht. Das gilt auch für den behindertengerechten Umbau eines Hauses. Dem Kostenabzug steht auch der Behindertenpauschbetrag nicht entgegen. Denn er deckt nur laufende und typische Mehraufwendungen des Behinderten ab, so dass zusätzliche Krankheitskosten davon nicht erfasst werden.

Information für: Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

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