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Gebäudesanierung: Steuerförderung für Energiesparmaßnahmen schon nutzen!

Ein neuer Gesetzentwurf sieht vor, dass Eigentümer älterer Wohnhäuser (mit Baubeginn vor 1995) energetische Sanierungen ab 2012 komplett - mit jährlich 10 % der Aufwendungen über einen Zeitraum von zehn Jahren - steuerlich geltend machen können. Dazu muss das Gebäude nach Abschluss der Sanierungsmaßnahme bestimmte Voraussetzungen nach der Energieeinsparverordnung erfüllen. Insbesondere darf es den Jahresenergiebedarf von 85 % eines vergleichbaren Neubaus und beim Wärmeverlust bestimmte Referenzwerte nicht überschreiten. Als Nachweis soll die Bescheinigung eines Sachverständigen nach einem amtlich vorgegebenen Muster dienen

Begünstigt sollen neben Herstellungskosten auch laufende Sanierungsaufwendungen sein. Der Gesetzentwurf sieht zwei mögliche Vergünstigungen für Gebäude und Eigentumswohnungen vor:

  1. Die erhöhte Abschreibung (AfA) kommt in Betracht, wenn steuerpflichtige Einkünfte erzielt werden: bei Vermietung als Werbungskosten oder bei Unternehmern, Freiberuflern und Landwirten als Betriebsausgaben, sofern die Wohnimmobilie zulässigerweise als Betriebsvermögen ausgewiesen ist.
  2. Der Abzug wie Sonderausgaben wird gewährt, wenn das Objekt selbst bewohnt wird - auch wenn in Teilen der Wohnung beispielsweise Familienangehörige kostenlos wohnen.

Sofern eine Immobilie innerhalb der zehn Jahre wechselweise vermietet und selbst bewohnt wird, wird jahresbezogen vorrangig die AfA gewährt.

Um Doppelförderungen zu vermeiden, können die erhöhte AfA und die Sonderausgaben nur dann in Anspruch genommen werden, wenn

  • für die Sanierungsmaßnahmen keine Steuerprivilegien für Objekte in Sanierungsgebieten oder Baudenkmäler gewährt worden sind,
  • es sich nicht um öffentlich geförderte Maßnahmen handelt, für die es zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse nach anderen Förderprogrammen gibt, und
  • weder Investitions- noch Eigenheimzulage in Anspruch genommen wurden bzw. werden.

Hinweis: Die erhöhten Absetzungen sowie der Sonderausgabenabzug sollen erstmals auf Baumaßnahmen anzuwenden sein, die ab dem 06.06.2011 begonnen haben und vor dem 01.01.2022 abgeschlossen sein werden. Dabei wird auf den Zeitpunkt der Bauantragstellung und - bei genehmigungsfreien Vorhaben - auf die Einreichung der Bauunterlagen abgestellt.

Das Gesetz hat zwar noch nicht alle parlamentarischen Hürden genommen, die staatlichen Subventionen dürften Ihnen aber sicher sein.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: übrige Steuerarten

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