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Übungsleiter: Ansatz von Verlusten trotz Freibetrags

Bei bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten bleiben die Einnahmen bis zu 2.100 EUR (Übungsleiterfreibetrag) jährlich steuerfrei. Gleichzeitig sind diese Einnahmen nicht sozialversicherungspflichtig. Begünstigt sind Aufwandsentschädigungen für Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, im Pflegedienst Tätige und Künstler. Voraussetzung ist, dass diese Personen nebenberuflich (nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitjobs) für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts tätig sind.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hat sich mit der bisher höchstrichterlich noch nicht geklärten Frage befasst, wie mit aus einer solchen nebenberuflichen Tätigkeit erzielten Verlusten umzugehen ist. Laut FG sind diese auch dann steuerlich anzuerkennen, wenn die Einnahmen unter dem Übungsleiterfreibetrag liegen, aber höhere Werbungskosten/Betriebsausgaben angefallen sind. Damit lässt sich das verbleibende Minus (Einnahmen abzüglich Ausgaben) aus der Nebentätigkeit mit dem übrigen Einkommen wie etwa Miete, Unternehmensgewinn oder Rente verrechnen und verringert dadurch die Einkommensteuerlast.

Das Finanzamt hatte die Einkünfte im Streitfall mit 0 EUR angesetzt. Denn nur bei den Übungsleiterfreibetrag übersteigenden Einnahmen könne eine Verrechnung mit den entsprechenden Ausgaben stattfinden. Die steuerfreien Einnahmen lägen jedoch darunter und müssten daher unberücksichtigt bleiben. Zwar gibt es die gesetzliche Regelung, dass nur die Aufwendungen abzugsfähig sind, die den steuerfreien Betrag übersteigen. Das soll den doppelten Ansatz des Freibetrags verhindern. Die Vorschrift stellt nach Ansicht des FG eindeutig klar, dass das Abzugsverbot auf den Betrag der steuerfreien Einnahmen begrenzt ist und alle Aufwendungen abzugsfähig sind, die über 2.100 EUR liegen.

Bei geringeren Einnahmen besteht allerdings die Besonderheit, dass diese den Übungsleiterfreibetrag überhaupt nicht übersteigen können. Würde man hier der Ansicht des Finanzamts folgen, würde in solchen Fällen eine Schlechterstellung der nebenberuflich Tätigen eintreten. Denn ein hauptberuflich tätiger Übungsleiter mit entsprechend geringen Einnahmen und ohne Anspruch auf den Freibetrag könnte seine Aufwendungen komplett absetzen. Vor diesem Hintergrund kann doch eine an sich eine als Begünstigung wirkende Vorschrift nicht benachteiligend bei nebenberuflichen Tätigkeiten wirken.

Die Problematik soll anhand einiger Rechenbeispiele deutlich gemacht werden:

1. Einnahmen oberhalb, Kosten unterhalb des Freibetrags

Einnahmen 3.500 EUR
- Freibetrag - 2.100 EUR
= steuerpflichtige Einnahmen = 1.400 EUR
- Werbungskosten/Betriebsausgaben 0 EUR
= Einkünfte = 1.400 EUR

2. Einnahmen und Kosten oberhalb des Freibetrags

Einnahmen 4.000 EUR
- Freibetrag - 2.100 EUR
= steuerpflichtige Einnahmen = 1.900 EUR
- Werbungskosten (2.400 EUR - 2.100 EUR ) - 300 EUR
= Einkünfte = 1.600 EUR

3. Einnahmen unterhalb, Kosten oberhalb des Freibetrags - Urteilsfall, Rechnung des Finanzamts

Einnahmen 1.500 EUR
- Freibetrag - 2.100 EUR
Kosten 3.000 EUR -
= steuerpflichtige Einnahmen = 0 EUR
= steuerlich verrechenbare Einkünfte = 0 EUR

4. Einnahmen unterhalb, Kosten oberhalb des Freibetrags - Urteilsfall, Rechnung des FG

Einnahmen 1.500 EUR
- Werbungskosten/Betriebsausgaben - 3.000 EUR
- Freibetrag -
= steuerlich verrechenbare Einkünfte -1.500 EUR

 

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zum Thema: Einkommensteuer

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