Aktuelles

Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.

Informationen für alle

Erstattungszinsen: Neue Regeln bei der Besteuerung als Kapitaleinnahmen

Steuererstattungen verzinst das Finanzamt mit 6 % jährlich. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist. Für die Einkommensteuer 2009 begann die Verzinsung damit ab dem 01.04.2011.

Bis Mitte 2010 waren Rechtsprechung und Finanzverwaltung davon ausgegangen, dass es sich bei den Erstattungszinsen um Kapitaleinnahmen handelt, die der Abgeltungsteuer unterliegen, obwohl entsprechende Nachzahlungszinsen steuerlich nicht abzugsfähig sind und wie herkömmliche private Kreditzinsen eingestuft werden. Dann hat der Bundesfinanzhof (BFH) jedoch entschieden, dass Steuerzinsen überhaupt nicht mehr zu berücksichtigen sind.

Dieses Urteil wurde wiederum über eine Gesetzesänderung revidiert: Im Erstattungsfall handelt es sich demnach weiterhin um steuerpflichtige Kapitaleinnahmen. Diese müssen Steuerzahler über die Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung angeben, da zuvor kein Steuereinbehalt erfolgt. Hierbei sind folgende Konstellationen denkbar:

  • Festgesetzte Erstattungszinsen sind im Zeitpunkt des Zuflusses auf dem Konto als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu erfassen, soweit sie nicht zu den Betriebseinnahmen gehören.
  • Ändert sich der Steuerbescheid anschließend zugunsten des Finanzamts und werden zuvor erstattete Zinsen zurückgezahlt, liegen negative Kapitaleinnahmen vor, die im Zeitpunkt der Zahlung mindernd zu berücksichtigen sind.
  • Nachzahlungszinsen gehören zu den nichtabziehbaren Aufwendungen. Zahlt das Finanzamt zuvor beglichene Nachzahlungszinsen zurück, liegen dementsprechend keine steuerpflichtigen Kapitaleinnahmen vor.
  • Vor 1999 konnten Nachzahlungszinsen als Sonderausgaben abgezogen werden. Werden diese jetzt - etwa nach einer Betriebsprüfung oder einem Gerichtsverfahren - erstattet, wird der ehemalige Einkommensteuerbescheid berichtigt. Das gilt auch für bestandskräftige Bescheide, sofern sie noch nicht verjährt sind.

Hinweis: Sind Sie mit dieser Gesetzesänderung nicht einverstanden und verweisen Sie auf die günstige BFH-Rechtsprechung, müssen Sie die Erstattungszinsen zunächst dennoch vollständig deklarieren, auf den Steuerbescheid mit den Kapitaleinnahmen warten und dann Einspruch dagegen einlegen. Es ist zu vermuten, dass der BFH seine Meinung, die er in anhängigen Revisionen zu überprüfen hat, nicht ändern wird. 

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.