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Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011: Was die Finanzverwaltung zur privaten Erbschaft zu sagen hat

Knapp drei Jahre nach Inkrafttreten des Erbschaftsteuerreformgesetzes 2009 hat das Bundesfinanzministerium jetzt den Entwurf der Erbschaftsteuer-Richtlinien (ErbStR) 2011 veröffentlicht. Diese sollen die veraltete Version - nämlich die ErbStR 2003 - durch eine anwenderfreundlichere ersetzen. Richtlinien sind zwar nur für die Finanzbehörden bindend, bieten in Erbschafts- und Schenkungsfällen aber eine verlässliche Orientierung zum Umgang mit dem Fiskus.

Nachfolgend geben wir Ihnen einen kurzen Überblick über einige neugeregelte Sachverhalte im privaten Bereich:

  • Gleichgeschlechtliche Lebenspartner: Die Richtlinien berücksichtigen die neueingeführte Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartner mit den Ehegatten; insbesondere die persönlichen Freibeträge, die Regeln zum Zugewinnausgleich und zur steuerfreien Zuwendung des Familienwohnheims wurden angepasst.
  • Erbauseinandersetzung: Treffen die Beteiligten eine Vereinbarung etwa über eine Teilungsanordnung, die von den Erbanteilen laut Testament oder gesetzlicher Regelung abweicht, wirkt sich dies auf mehrere Steuerbefreiungen aus. Durch eine Erbauseinandersetzung ändert sich zwar die Bemessungsgrundlage bei ihnen. Dadurch ändert sich aber nicht auch die Zuordnung der erworbenen Vermögensgegenstände beim jeweiligen Erben entsprechend.
  • Aufwand vor dem Tod: Lässt der potentielle Erbe in Erwartung seines Erbes auf eigene Kosten Baumaßnahmen an der Immobilie des Erblassers durchführen oder zahlt er auf dessen Lebensversicherung Prämien ein, gehören seine Eigenleistungen später nicht zum steuerpflichtigen Erwerb.
  • Zugewinnausgleich: Verbindlichkeiten können nicht nur bis zur Höhe des positiven Vermögens, sondern komplett abgezogen werden. Dadurch lässt sich auch negatives Vermögen bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs zur Steuerbefreiung bei der Erbschaftsteuer berücksichtigen.
  • Gemischte Schenkung: Da seit 2009 bei allen Vermögensarten generell der Verkehrswert angesetzt wird, muss bei gemischten Schenkungen keine Rechnung unter Einbezug des niedrigeren Steuerwerts im Verhältnis zum höheren Marktpreis mehr durchgeführt werden.
  • Zeitpunkt der Grundstücksschenkung: Die Zuwendung eines vollständig sanierten und renovierten Gebäudes gilt erst mit Abschluss der Arbeiten als ausgeführt. Dieser Zeitpunkt ist auch Stichtag für die Bewertung der Immobilie.
  • Private Steuerschulden: Private Einkommensteuerschulden und -erstattungsansprüche des Erblassers aus dem Sterbejahr gelten nicht als Nachlassschuld bzw. Forderung . Schulden und Erstattungen vor dem Todesjahr werden jedoch als Nachlassverbindlichkeit und Forderung berücksichtigt.
  • Familienwohnheim: In den Richtlinien werden die Voraussetzungen und die schädlichen Handlungen für die 2009 neueingeführte Steuerbefreiung beim durch den überlebenden Ehegatten, Lebenspartner oder die Kinder geerbten Familienwohnheim ausführlich erläutert.
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zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

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