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Praxisgebühren: Können nur als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden

Praxisgebühren sind keine zusätzlichen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und daher nicht als Sonderausgaben, sondern - wie zusätzliche Krankheitskosten - als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuerfestsetzung zu berücksichtigen. Diese Einordnung hat den entscheidenden Nachteil, dass sich Krankheitskosten steuerlich nur dann auswirken, wenn sie einen gewissen Betrag - die zumutbare Eigenbelastung - überschreiten. Die Höhe dieses Betrags richtet sich nach dem Einkommen und dem Familienstand. Krankenkassenbeiträge sind dagegen in vollem Umfang als Sonderausgaben absetzbar, sofern es um die Basisversorgung geht.

Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten pro Quartal für jede erste Inanspruchnahme einer ambulanten ärztlichen, zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Behandlung eine Praxisgebühr von 10 EUR - also höchstens 40 EUR im Jahr. Vergleichbare Aufschläge finden sich auch bei

  • Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
  • der häuslichen Krankenpflege und Haushaltshilfe,
  • der Soziotherapie,
  • der Krankenhausbehandlung,
  • Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen sowie
  • Krankentransporten.

Die Praxisgebühren sind insbesondere kein verdeckter zusätzlicher Krankenversicherungsbeitrag, da sie nur bei der tatsächlichen Inanspruchnahme der Dienste eines Arztes anfallen. Da ihre Entrichtung erst durch eine Erkrankung ausgelöst wird, sind sie als Krankheitskosten zu qualifizieren.

Hinweis: Quittungen über Kleinstbeträge zu sammeln, lohnt sich besonders bei Aufwendungen rund um die Krankheit. Denn neben der Zuzahlung zu Rezepten und der Praxisgebühr können auch die Fahrten zum Arzt oder Krankenhaus abgesetzt werden. Absetzbar ist grundsätzlich alles, was nicht erstattet wird. Ist ersichtlich, dass die Summe der außergewöhnlichen Belastungen die zumutbare Eigenbelastung nicht übersteigen wird, sollten die Leistungen, wenn möglich, geballt bezogen werden.

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zum Thema: Einkommensteuer

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