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Nachzahlungs- und Erstattungszinsen: Finanzämter weisen Einsprüche breitenwirksam zurück

Haben auch Sie im Hinblick auf das Revisionsverfahren, das beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen I R 80/10 anhängig war, Einspruch gegen die Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen eingelegt und ein Ruhen des Verfahrens oder eine Änderung Ihrer Zinsfestsetzung beantragt? Dann sollten Sie wissen, dass der BFH diese Revision nun als unbegründet zurückgewiesen hat, weil die Regelungen mit dem Grundgesetz vereinbar sind und auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entsprechen.

Deshalb weisen die Finanzämter nun auch alle am 09.01.2012 anhängigen Einsprüche gegen die Festsetzungen von Zinsen durch eine Allgemeinverfügung zurück, soweit sich diese auf die Grundgesetzwidrigkeit des Zinssatzes berufen. Entsprechendes gilt für die Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Zinsfestsetzung, die außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens gestellt wurden. Bei diesem Streit ging es um die Steuerverzinsung, wonach auf Nachzahlungen und Erstattungen für jeden Monat ein Zinssatz von 0,5 % erhoben wird, wenn es bis zum Erlass eines Bescheids länger dauern sollte.

Zwei Neuregelungen von Ende 2006 sollten Sie beachten:

  • Öffentliche Verkündigung: Das Finanzamt darf anhängige Einsprüche nun durch eine sogenannte Allgemeinverfügung zurückweisen, die auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums sowie im Bundessteuerblatt veröffentlicht wird. Das gilt auch für Einsprüche, die schon lange Jahre in den Amtsstuben schlummern. Ohne Recherche lassen Bürger jetzt öfter ihren Bescheid mangels Kenntnis der allgemeinen Veröffentlichung bestandskräftig werden - es sei denn, sie lassen uns Steuerberater ein Auge auf die Entwicklungen werfen. Ergeht eine Allgemeinverfügung, bleibt das Einspruchsverfahren im Übrigen - also bezüglich der weiteren angefochtenen Sachverhalte - anhängig und somit weiter offen.
  • Teilentscheidung: Das Finanzamt kann in einer gesonderten Einspruchsentscheidung zunächst nur über Teile des Einspruchs befinden und einen Streitpunkt somit schon vorab erledigen. Der betroffene Teil des Bescheids wird dann bestandskräftig. Finanzämter nutzen diese Möglichkeit rege, weil ein Fall für sie schon mit einer Teileinspruchsentscheidung statistisch als erledigt gilt. Gegebenenfalls ist bezüglich des entschiedenen Teils Klage einzulegen. 
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zum Thema: übrige Steuerarten

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