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Doppelbesteuerung: Ministerium listet bestehende Abkommen auf

Wer grenzüberschreitend tätig ist, kann von einer Doppelbesteuerung seiner Einkünfte betroffen sein. Dieser unerwünschte Effekt tritt ein, wenn zwei Länder ein und denselben Vorgang ohne Absprache untereinander als Einkünfte besteuern.

Das Problem der doppelten Besteuerung wird in der internationalen Steuerpolitik über sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) gelöst, in denen Staaten das Besteuerungsrecht untereinander aufteilen. Diese Abkommen sind vorrangig vor dem nationalen Recht anzuwenden und werden stets zwischen zwei Staaten abgeschlossen.

Beispiel: Ein in Aachen lebender Mann vermietet ein Ferienhaus in den Niederlanden an Touristen. Der deutsche Staat möchte diese Vermietungseinkünfte besteuern, weil der Mann seinen Wohnsitz in Deutschland hat. Die Niederlande möchten den Vorgang besteuern, weil das Ferienhaus in den Niederlanden liegt.

Lösung: Deutschland und die Niederlande haben sich in ihrem bilateralen DBA auf das sogenannte Belegenheitsprinzip geeinigt, nach dem die Einkünfte nur in dem Land besteuert werden dürfen, in dem das Vermietungsobjekt liegt. Also darf im Beispielsfall nur der niederländische Staat die Besteuerung vornehmen, der Wohnsitzstaat Deutschland geht leer aus.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat jetzt in einem neunseitigen Schreiben zusammengestellt, welche DBA die Bundesrepublik Deutschland gegenwärtig mit anderen Staaten in der Welt unterhält. Der Erlass gibt einen geordneten Überblick über alle DBA samt deren Anwendungszeitpunkten und erläutert den Stand von Abkommensverhandlungen.

Hinweis: Sprechen Sie uns an, falls Sie grenzüberschreitend tätig werden wollen. Wir erklären Ihnen dann unter Rückgriff auf das BMF-Schreiben, welche steuerlichen Folgen Ihr Engagement aktuell entfalten wird.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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