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Reisekosten absetzen: Für Auslandsreisen gelten verschärfte Kriterien

Im steuerlichen Reisekostenrecht gibt es zwei Zeitrechnungen: die Zeit vor und die Zeit nach dem sogenannten "Las-Vegas-Beschluss" des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2009. Damals hatte der BFH entschieden, dass gemischt (privat und beruflich) veranlasste Reisekosten in einen privaten und einen beruflichen Teil aufgeteilt werden dürfen. Somit können die Kosten zumindest teilweise steuerlich geltend gemacht werden, wenn zum Beispiel an einen Geschäftstermin noch ein paar private Urlaubstage angehängt werden. In der Zeit vor diesem Richterspruch galt das Alles-oder-nichts-Prinzip: War die Reise auch nur teilweise privat veranlasst, waren die kompletten Reisekosten nicht abziehbar.

Nach der neuen Rechtsprechung kommt der teilweise Kostenabzug aber nur dann in Betracht, wenn der berufliche/ betriebliche Anteil nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Wer also zwei Wochen in Spanien verbringt und dort an nur einem Nachmittag einen Geschäftspartner  besucht, kann auch jetzt keinen anteiligen Kostenabzug geltend machen.

Die neue Rechtsprechung kann bei Auslandsreisen, denen kein unmittelbarer beruflicher Anlass wie etwa eine Fachmesse oder ein Forschungsauftrag zugrunde liegt, allerdings nicht eins zu eins übernommen werden. Um private und berufliche Gründe der Reise gegeneinander abzuwägen, sind bei Auslandsreisen folgende besondere Merkmale zu prüfen:

  • Art der dargebotenen Informationen während der Reise
  • Teilnehmerkreis
  • Reiseroute
  • Charakter der aufgesuchten Orte (beliebte Ziele des Tourismus?)
  • fachliche Organisation der Reise
  • Gestaltung der Wochenenden und Feiertage
  • Freizeittätigkeiten

Hinweis: Liegen nach dieser Prüfung gemischte Reisekosten vor, die sich zudem eindeutig in einen beruflichen und einen privaten Reiseteil aufsplitten lassen, wird der abziehbare und nichtabziehbare Kostenteil auch bei Auslandsaufenthalten meist nach den jeweiligen Zeitanteilen ermittelt. Greifen die unterschiedlichen Veranlassungen so eng ineinander, dass keine Trennung möglich ist, kommt ein Abzug auch weiterhin nicht in Betracht.

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zum Thema: Einkommensteuer

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