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Alte Ansparrücklage: GmbH & Co. KG kann Existenzgründerin sein

Die Vorgängerregelung zum heutigen Investitionsabzugsbetrag, die sogenannte Ansparrücklage, sah besondere Privilegien für Existenzgründer vor. Sie konnten sich für eine begünstigte Investition fünf statt nur zwei Jahre Zeit lassen und durften Rücklagen von insgesamt 307.000 EUR statt nur 154.000 EUR bilden. Auch mussten Existenzgründer bei ausbleibender Investition keinen 6%igen Gewinnzuschlag nachversteuern.

Beispiel: Existenzgründer A plant, sich in den kommenden fünf Jahren eine Maschine im Wert von 30.000 EUR anzuschaffen.

Lösung: Bereits in der Planungsphase kann er 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten (= 12.000 EUR) gewinnmindernd als Ansparrücklage einbuchen. So kann er schon vor der eigentlichen Investition seine Steuerlast drücken und sich so eine Liquiditätsreserve für die spätere Anschaffung ansparen. Die Maschine muss er innerhalb der nächsten fünf Jahre erwerben. Kauft er die Maschine entgegen seiner Planung nicht in diesem Zeitraum, wird die gebildete Rücklage gewinnerhöhend aufgelöst. Eine jährliche 6%ige Verzinsung des Gewinnzuschlags unterbleibt aber wegen des Existenzgründerprivilegs.

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs kann auch eine GmbH & Co. KG die Existenzgründerprivilegien in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist allerdings, dass alle an ihr beteiligten Mitunternehmer einschließlich der Komplementär-GmbH als Existenzgründer anzuerkennen sind.

Der GmbH & Co. KG im Urteilsfall wurden die Existenzgründerprivilegien aberkannt, weil an der Komplementär-GmbH die Ehefrau des Kommanditisten beteiligt war, die bei Gründung der Gesellschaft bereits zu 10 % an einer anderen Kapitalgesellschaft beteiligt war. Sie war deshalb keine Existenzgründerin mehr. Dieser Umstand färbte auf die Komplementär-GmbH ab, so dass die GmbH & Co. KG nicht mehr nur Existenzgründer als Beteiligte hatte.

Hinweis: Der neue Investitionsabzugsbetrag, der seit 2007 gilt, sieht keine Existenzgründerprivilegien mehr vor. Das Urteil ist daher nur noch für Altfälle relevant.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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