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Firmenwagen: Unleserliches Fahrtenbuch wird nicht anerkannt

Sofern Sie ein betriebliches Kfz auch für private Fahrten nutzen, müssen Sie den Nutzungsvorteil nicht unbedingt über die pauschale 1-%-Methode versteuern. Stattdessen können Sie auch ein Fahrtenbuch führen, aus dem sich die privaten und beruflichen Fahrten ergeben. Erkennt das Finanzamt das Fahrtenbuch an, müssen Sie als Nutzungsvorteil nur den Teil der tatsächlichen Kfz-Gesamtkosten versteuern, der auf die privaten Fahrten entfällt. Ein Fahrtenbuch lohnt sich insbesondere dann, wenn Sie nur wenige private Fahrten tätigen, eine geringe Gesamtfahrleistung haben oder einen Gebrauchtwagen fahren. Damit das Fahrtenbuch anerkannt wird, muss es allerdings ordnungsgemäß sein, insbesondere

  • in geschlossener Form (z.B. als gebundenes Buch) geführt werden,
  • detaillierte Angaben zu den betrieblichen Fahrten (Reisedatum, Reiseziel, Reisezweck etc.) enthalten und
  • den jeweils erreichten Gesamtkilometerstand ausweisen.

Der Bundesfinanzhof hat jetzt klargestellt, dass ein Fahrtenbuch nicht anzuerkennen ist, wenn es unleserlich geschrieben ist. Der Führer des Fahrtenbuchs im Entscheidungsfall hatte noch entgegengehalten, dass er selbst seine Handschrift lesen könne. Doch das genügte dem Gericht nicht. Denn das Fahrtenbuch ist keine Erinnerungsstütze für den Fahrer, sondern ein Nachweis gegenüber dem Finanzamt. Um diesen Zweck zu erfüllen, muss es auch für andere Personen lesbar sein. Gegen ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch sprach im Urteilsfall zudem, dass ein und dieselbe Strecke einmal mit 232 km und ein anderes Mal mit 288 km erfasst worden war. Es darf zwar nicht verlangt werden, dass immer die kürzeste Straßenverbindung benutzt wird, Abweichungen von 24 % bei derselben Fahrtstrecke sind aber zu gravierend, sofern sie nicht durch genauere Aufzeichnungen aufgeklärt werden.

Hinweis: Das Finanzgericht Köln hat vor ein paar Jahren die Faustregel aufgestellt, dass eine Strecke im Fahrtenbuch um ca. 5 % länger sein darf als die kürzeste Entfernung laut Routenplaner. Liegt die Abweichung höher, kann eine sogenannte Umwegfahrt vorliegen, die genauere Aufzeichnungen im Fahrtenbuch erforderlich macht.

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zum Thema: Einkommensteuer

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