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Progressionsvorbehalt: Elterngeld kann um Arbeitnehmer-Pauschbetrag gemindert werden

Durch das Elterngeld von 300 EUR bis 1.800 EUR monatlich erhalten Väter und Mütter einen an ihrem Einkommen orientierten Ausgleich für finanzielle Einschränkungen. Das Elterngeld erhält jeder betreuende Elternteil, der seine Erwerbstätigkeit unterbricht oder reduziert. Dieses ist zwar steuerfrei, unterliegt als Lohnersatzleistung aber dem Progressionsvorbehalt und erhöht damit den Steuersatz für die übrigen Einkünfte.

Laut Gesetz berechnet sich der Progressionsvorbehalt nach dem besonderen Steuersatz, der sich wie folgt ergibt: zu versteuerndes Einkommen plus Elterngeld. Dazu hat jetzt das Finanzgericht Niedersachsen (FG) entschieden, dass das Elterngeld um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (seit 2011 auf 1.000 EUR pro Jahr erhöht) zu vermindern ist, wenn bzw. soweit die Pauschale nicht bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Steuerbescheid abgezogen wird. Das betrifft sowohl Fälle, in denen sich der Pauschbetrag wegen geringer Einkünfte nicht voll auswirkt, als auch solche, in denen höhere Werbungskosten als 1.000 EUR bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.

Liegen die tatsächlichen Werbungskosten über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag, ist das Elterngeld nach Auffassung des FG dennoch um die Pauschale zu vermindern, um Arbeitnehmer und Selbständige steuerlich gleichzubehandeln. Mit dieser Zielrichtung bietet es sich an, dass für den Progressionsvorbehalt der Arbeitnehmer-Pauschbetrag zum Abzug zur Verfügung steht, wenn höhere Werbungskosten geltend gemacht und vom Finanzamt anerkennt wurden. Denn dann wird eben nicht die Pauschale bei den Einkünften abgezogen, sondern die echten Aufwendungen.

Hinweis: Die Streitfrage ist höchstrichterlich noch nicht eindeutig entschieden. Eltern sollten entsprechende Fälle mit Blick auf die Revision offenhalten. 

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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