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Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte: Günstige Neuregelung gilt nicht für Selbständige

Stellt Ihnen Ihr Arbeitgeber kostenlos ein Betriebs-Kfz zur Verfügung, wird als geldwerter Vorteil pauschal 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte berechnet. Nutzen Sie den Firmenwagen tatsächlich aber nur selten für die Pendelstrecke, weil Sie zum Beispiel oftmals auf Dienstreise sind oder überwiegend Außendiensttermine haben, ist jetzt eine für Sie deutlich günstigere Rechenmethode erlaubt.

Sofern der Wagen im Jahr an weniger als 180 Tagen - durchschnittlich 15 Tage monatlich - verwendet wird, darf die Lohnsteuer auch für jede einzelne Fahrt mit 0,002 % des Listenpreises nach den tatsächlichen Kilometern berechnet werden. Das ist bei Wenigfahrern deutlich günstiger als die Pauschalregelung mit 0,03 % und reduziert damit die Lohnsteuerlast.

Nach Ansicht der Finanzverwaltung sind diese Grundsätze aber nicht im Rahmen der Gewinneinkünfte (Land- und Forstwirte, Unternehmer, Freiberufler) anzuwenden. Damit bleibt es bei der Ermittlung des Kürzungsbetrags für die abziehbaren Betriebsausgaben bei der 0,03-%-Methode. Sofern Selbständige aber ein Fahrtenbuch führen, sind die auf diese Pendelstrecken zwischen Wohnung und Betrieb entfallenden tatsächlichen Aufwendungen maßgebend. Das bedeutet, dass bei wenigen Fahrten auch bei den Gewinneinkünften entsprechend weniger anteilige Kfz-Kosten vom Betriebsausgabenabzug ausgenommen sind.

Hinweis: In Lohnsteuerfällen ist der Arbeitgeber jedoch nicht zur Anwendung der Neuregelung verpflichtet. Er muss aber in Abstimmung mit dem einzelnen Arbeitnehmer die Berechnungsmethode für jedes Jahr einheitlich festlegen und darf unterjährig nicht wechseln. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ist der Beschäftigte daran allerdings nicht gebunden und kann die Methode einheitlich für das gesamte Kalenderjahr wechseln. 

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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