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Verlagerung der Buchführung ins Ausland: Der Fiskus hat immer noch hohe Anforderungen

Grundsätzlich müssen Sie als Unternehmer Ihre Bücher und Aufzeichnungen sowohl in Papier- als auch in elektronischer Form im Inland führen und aufbewahren. Allerdings lässt die Abgabenordnung unter bestimmten Umständen die Verlagerung der elektronischen Buchführung ins Ausland zu - nicht aber die der Papierunterlagen.

Durch das Jahressteuergesetz 2010 ist die Verlagerung erheblich vereinfacht und für alle ausländischen Staaten vereinheitlicht worden; die formellen Anforderungen an die elektronische Auslandsbuchführung entsprechen denen der inländischen: Es muss sichergestellt sein, dass die Buchführung vom Inland aus lückenlos geprüft werden kann und dass die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) eingehalten werden.

Planen Sie solch einen Wechsel, müssen Sie vorab in einem schriftlichen Antrag die für die Verlagerung vorgesehenen elektronischen Bücher und sonstigen elektronischen Aufzeichnungen nach Art und Umfang näher bezeichnen und konkret angeben, welche Bearbeitungsvorgänge (Erfassung, Kontierung, Datenverarbeitung, Archivierung) künftig im Ausland vorgenommen werden sollen bzw. was weiterhin im Inland verbleibt. Dazu gehört auch die Beschreibung des geplanten Verfahrens. Aus dem Antrag muss das Finanzamt entnehmen können, dass die Richtigkeit der Kontierung und Verbuchung der Belege sowie deren vollständige Erfassung durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt wird und vom Inland aus überprüfbar bleibt. Eine Genehmigung für zurückliegende Jahre und eine rückwirkende Bewilligung lässt das Gesetz nicht zu.

Hinweis: Die Verlagerung wird Ihnen nur dann bewilligt werden, wenn Sie in der Vergangenheit Ihren steuerlichen Pflichten ordnungsgemäß nachgekommen sind und wenn die Verlagerung die künftige Besteuerung nicht beeinträchtigt. Vereinfacht kann man sagen, dass die Besteuerung dann nicht beeinträchtigt ist, wenn Sie

  • angeforderte Unterlagen unverzüglich zur Verfügung stellen,
  • Auskünfte zeitnah erteilen und
  • den Datenzugriff in vollem Umfang möglich machen.
Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

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