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Kosten im Alten- oder Pflegeheim: Haushaltsnahe Dienstleistungen oder Behinderten-Pauschbetrag?

Aufwendungen behinderter Menschen für die Heimunterbringung sind einerseits mit solchen Aufwendungen vergleichbar, die für eine Haushaltshilfe anfallen. Folgende Leistungen können hier steuerlich als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden:

  • Reinigung des Appartements oder Pflege und Betreuung des Heimbewohners (innerhalb des Haushalts).
  • Hausmeister- und Reparaturarbeiten, Gartenpflege, Dienste des Haus- und Etagenpersonals, Reinigung von Gemeinschaftsflächen wie Flur und Treppenhaus, Begleitung, Besucherempfang sowie kleine Botengänge (außerhalb des Haushalts).

Andererseits kommt für behinderte Personen der Behinderten-Pauschbetrag in Betracht. Hierbei

  • ermäßigt sich die Einkommensteuer um 20 % der Aufwendungen für die Pflege und Betreuung in einem Heim oder für die dauernde Pflege (höchstens aber um 4.000 EUR),
  • mindert sich die Einkommensteuer um 20 % (und weitere 1.200 EUR) der Kosten von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen,
  • können behinderte Menschen anstelle von außergewöhnlichen Belastungen einen Pauschbetrag geltend machen, dessen Höhe sich nach der Schwere ihrer Behinderung richtet. Damit abgegolten sind Aufwendungen für
  • die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens,
  • die Pflege sowie
  • den erhöhten Wäschebedarf.

Eine Inanspruchnahme des Behinderten-Pauschbetrags neben der Berücksichtigung von haushaltsnahen Dienstleistungen schließt die Finanzverwaltung jedoch aus. Anderer Meinung ist das Finanzgericht Niedersachsen. Nach seinem Urteil zum Fall einer behinderten Altenheimbewohnerin schließen sich die beiden Vergünstigungen nicht gegenseitig aus. Die angefallenen Kosten sind lediglich um den berücksichtigten Behinderten-Pauschbetrag zu kürzen, und die Differenz fällt dann unter die haushaltsnahen Dienstleistungen.

Beispiel: Bei einer pensionierten Seniorenheimbewohnerin fallen Kosten für die altersgerechte Grundversorgung, Krankenpflege, Notfallbereitschaft, den ambulanten Pflegedienst, das Betreuungspersonal, Schönheitsreparaturen und die Reinigung des Appartements von insgesamt 5.000 EUR an. Die Dame ist zu 60 % behindert.

Ihre berücksichtigungsfähigen Aufwendungen von (20 % x 5.000 EUR =) 1.000 EUR sind um den Pauschbetrag von 720 EUR zu kürzen. Dabei bedarf es keiner Unterscheidung zwischen Pflege- und Handwerkerleistungen, da die Kosten unter dem jeweiligen Höchstbetrag bleiben.

Hinweis: Bei einem begünstigten Heimhaushalt müssen die Räumlichkeiten für eine eigene Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bewohners geeignet sein. Bad, Küche, Wohn- und Schlafbereich müssen individuell genutzt werden können (Abschließbarkeit). Die eigene Wirtschaftsführung muss der Bewohner nachweisen oder glaubhaft machen.

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zum Thema: Einkommensteuer

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