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Steuerfreie ausländische Einkünfte: Wann greift der Progressionsvorbehalt?

Sind Auslandseinkünfte nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) im Inland steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt, erhöhen sie damit den Steuersatz für die übrigen Einkünfte und bei Ehepaaren auch den des anderen Partners. Fürs Finanzamt sind dabei drei Fälle zu unterscheiden:

1. Zeitweise unbeschränkte Einkommensteuerpflicht

Alle ausländischen Einkünfte, die in Deutschland nicht einkommensteuerpflichtig sind, unterliegen dem Progressionsvorbehalt - unabhängig davon, ob jemand beschränkt oder mangels entsprechender Einkünfte in Deutschland gar nicht steuerpflichtig war. Dem Progressionsvorbehalt unterliegen die ausländischen Einkünfte des gesamten Kalenderjahres. Dadurch können beispielsweise bei einem Umzug im laufenden Jahr alle Jahresfreibeträge in voller Höhe in Anspruch genommen werden.

Hinweis: Diese (positiven oder negativen) Progressionseinkünfte werden im Mantelbogen ESt 1 A bei Kennziffer 18/122 eingetragen.

Beispiel: Der in der Schweiz ansässige S arbeitet vom 01.06.2011 bis zum 31.07.2012 bei einem deutschen Arbeitgeber in Frankfurt und nutzt für diese Zeit dort eine Eigentumswohnung. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz vermietet er die Wohnung an einen deutschen Kollegen. Vom 01.06.2011 bis zum 31.07.2012 ist er durch seinen inländischen Wohnsitz unbeschränkt steuerpflichtig. Bis dahin war er in Deutschland überhaupt nicht steuerpflichtig und danach wird er aufgrund inländischer Mieteinkünfte beschränkt steuerpflichtig. Für beide Jahre sind Veranlagungen zur unbeschränkten Steuerpflicht durchzuführen.

2. Steuerfreie DBA-Einkünfte

Bezieht jemand - bei ganzjährig unbeschränkter Steuerpflicht - in Deutschland steuerfreie Auslandseinkünfte, unterliegen diese nur dann nicht dem Progressionsvorbehalt, wenn das entsprechende DBA dies ausdrücklich ausschließt.

Hinweis: Beim Progressionsvorbehalt sind auch Auslandsverluste zu berücksichtigen. Sie werden in die Anlage AUS (Kennziffer 19/29.810 bis 813) getrennt nach Staat, Einkunftsquelle und Einkunftsart eingetragen. Ab 2011 werden sie zusätzlich in der neuen Anlage N-AUS vermerkt, soweit Arbeitslohn vorliegt.

3. Einschränkung des positiven und negativen Progressionsvorbehalts

Im Jahr 2008 wurde die Anwendung des Progressionsvorbehalts nach DBA geändert. Seitdem ist er bei steuerfreien negativen und positiven ausländischen Einkünften ausgeschlossen, wenn diese aus einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat bezogen werden. Das gilt für:

  • Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebsstätten
  • Vermietung oder Verpachtung von unbeweglichem Vermögen wie Grundstücken oder Sachen
  • entgeltliche Überlassung von Schiffen - unter bestimmten Voraussetzungen
  • Übertragung eines betrieblichen Wirtschaftsguts beim Ansatz des niedrigeren Teilwerts

Beispiel: Von 2007 bis 2012 wird eine Ferienwohnung in Österreich mit jährlichen Verlusten vermietet. Da die Mieteinnahmen nach dem DBA Österreich im Inland steuerfrei sind, wird der Verlust für 2007 grundsätzlich im Rahmen des negativen Progressionsvorbehalts berücksichtigt, sofern die Steuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt wurde. Ab 2008 ist kein negativer Progressionsvorbehalt mehr anzusetzen. Das gilt im Umkehrschluss jedoch nun auch beim positiven Progressionsvorbehalt, wenn ein Überschuss erzielt wird. 

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zum Thema: Einkommensteuer

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