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Auslandsspende: Gemeinnützige Mittelverwendung muss gut belegt sein

Seit 2010 können Sie Spenden und Mitgliedsbeiträge an eine gemeinnützige Einrichtung auch dann als Sonderausgaben absetzen, wenn der Empfänger nicht in Deutschland sitzt. Das gilt rückwirkend für alle noch nicht bestandskräftig veranlagten Einkommensteuerfälle - allerdings nur dann, wenn die Körperschaft in einem anderen EU- oder EWR-Staat ansässig ist. Zudem muss die Einrichtung dort von der Körperschaftsteuer befreit sein.

Das bedarf einer Satzung und einer Geschäftsführung, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken nach Maßgabe der deutschen Vorschriften in der Abgabenordnung dienen. Hierbei hat Ihnen der Fiskus besondere Nachweispflichten auferlegt: Um zu beweisen, dass die Voraussetzungen für die steuerliche Absetzbarkeit erfüllt sind, müssen Sie nicht nur Satzung, sondern auch Tätigkeitsbericht, Vorstandsprotokolle, Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben, Kassenberichte sowie Vermögensübersichten über die Bildung und Entwicklung der Rücklagen im gemeinnützigen Verein jenseits der Grenze vorlegen.

Die Satzung des ausländischen Spendenempfängers muss ausdrückliche Regelungen zur gemeinnützigen Mittelverwendung enthalten, so der Tenor eines aktuellen Urteils des Finanzgerichts Münster. Zudem muss die Spendenbescheinigung einen Nachweis und die Bestätigung darüber enthalten, dass der Empfänger das Gespendete nur zur Förderung begünstigter, gemeinnütziger Zwecke verwendet hat.

Hinweis: Es empfiehlt sich, schon vor der Spendenüberweisung ausreichend Unterlagen zu sammeln, die belegen, dass die gemeinnützige Einrichtung jenseits der Grenze ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dient. Ansonsten ist der Sonderausgabenabzug gefährdet. 

 

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zum Thema: Einkommensteuer

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