Aktuelles

Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.

Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Umzugskosten: Wenn die Tätigkeit in Deutschland wiederaufgenommen wird

Ist jemand jenseits der Grenze angestellt und wohnt auch dort, erzielt er in der Regel in Deutschland steuerfreie Einkünfte. Die Kosten des Umzugs ins Ausland kann er deshalb genauso wenig als Werbungskosten abziehen wie diejenigen eines privat motivierten Tapetenwechsels. Zieht er aber nach Deutschland zurück, um seine Tätigkeit hier wiederaufzunehmen, sind die Umzugskosten selbst dann abzugsfähig, wenn die vorherige Wahl des Wohnsitzes im Ausland privat veranlasst war.

In einem Fall des Finanzgerichts Niedersachsen hatte eine Lehrerin zunächst in Deutschland gearbeitet, war dann ins Ausland gezogen und nahm einige Jahre später wieder ihre Arbeit in Deutschland auf. Ihre Ausgaben für den Rückumzug machte sie in ihrer Einkommensteuererklärung geltend.

Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sind alle beruflich veranlassten Aufwendungen. Dazu können auch Umzugskosten gehören, wenn der Umzug nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist, wenn er also

  • aufgrund der erstmaligen Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit erfolgt oder
  • die Folge eines Arbeitsplatzwechsels ist.

Kehrt ein Arbeitnehmer nach einem mehrjährigen Auslandsaufenthalt nach Deutschland zurück, um seine Tätigkeit wiederaufzunehmen, kann unabhängig davon, ob er zwischenzeitlich gearbeitet hat und warum er ins Inland zurückgekehrt ist, eine berufliche Veranlassung angenommen werden.

Hinweis: Selbst wenn die Gründung und die spätere Aufgabe des ausländischen Wohnsitzes privat veranlasst waren, ändert dies nichts an der steuerlichen Einschätzung. Denn die Rückverlegung der Wohnung an den inländischen Beschäftigungsort ist die notwendige Voraussetzung dafür, dass die berufliche Tätigkeit überhaupt wiederaufgenommen werden kann. Damit ist der Umzug beruflich veranlasst. 

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.