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Lichtblick für Vermieter: Nachträgliche Schuldzinsen sind besser absetzbar

Stellen Sie sich vor, Sie veräußern ein Mietshaus oder eine Mietwohnung und behalten eine Restschuld zurück, die noch aus der Anschaffung der Immobilie resultiert. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) durften Sie die Schuldzinsen, die nach dem Verkauf anfallen, nicht mehr als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen. Das Abzugsverbot galt selbst dann, wenn der Verkaufserlös so niedrig war, dass die Restschuld gar nicht getilgt werden konnte.

Vermieter können jetzt aufatmen: In Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH entschieden, dass nachträglich anfallende Schuldzinsen nun doch als Werbungskosten abgezogen werden dürfen. Das gilt aber nur, soweit der Veräußerungserlös nicht ausreicht, um die Restschuld zu tilgen.

Hinweis: Für den Darlehensteil, der durch den vereinnahmten Kaufpreis hätte getilgt werden können, dürfen die Schuldzinsen nach wie vor nicht steuerlich abgezogen werden.

Der BFH begründet seine gelockerte Rechtsprechung damit, dass auch nach der Veräußerung eines Mietobjekts noch der ursprüngliche Veranlassungszusammenhang zwischen dem Darlehen und den früheren Vermietungseinkünften fortbesteht. Die nachträglichen Schuldzinsen werden nach wie vor durch Schulden ausgelöst, die ursprünglich zur Erzielung von Vermietungseinkünften aufgenommen wurden.

Hinweis: Die neue Rechtsprechung bezieht sich auf Darlehen, die zur Anschaffung des Mietobjekts aufgenommen wurden. Sofern nachträgliche Schuldzinsen auf ein Darlehen entfallen, mit dem ursprünglich sofort abzugsfähige Werbungskosten (beispielsweise eine Heizungserneuerung) finanziert wurden, ist ein nachträglicher Werbungskostenabzug schon nach der bisherigen Rechtsprechung zulässig gewesen.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

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