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Photovoltaik: Nicht immer ist der Vorsteuerabzug möglich

Zwar kann der Erwerber einer Photovoltaikanlage in der Regel einen Vorsteuerabzug aus seiner Anschaffung geltend machen. Das Finanzgericht München (FG) hat nun aber entschieden, dass das nicht immer möglich ist.

Beispiel: Ein sonst nicht unternehmerisch tätiger Hauseigentümer schafft eine Photovoltaikanlage für sein Hausdach zum einem Preis von 30.000 EUR zuzüglich 5.700 EUR Umsatzsteuer an. Der produzierte Strom wird in das öffentliche Netz eingespeist. Dafür erhält der Hausbesitzer eine Vergütung. Mit der Einspeisung wird er zum Unternehmer und bekommt daher die 5.700 EUR Umsatzsteuer durch das Finanzamt erstattet.

Nach dem Urteil des FG ist dies jedoch nicht möglich, wenn die Anlage im Rahmen eines sogenannten Investitionsmodells angeschafft wird: Im Urteilsfall sah das Modell vor, dass die Anlage unmittelbar nach dem Erwerb langfristig an einen Pächter weiterverpachtet wird. Sie wurde nicht auf das eigene Hausdach des Käufers montiert, sondern unmittelbar an den Pächter ausgeliefert und nach dessen Wahl an einem anderen Standort angebracht. Er hatte zudem die Möglichkeit, die Anlage nach Ablauf der Pachtzeit zu erwerben. Insbesondere da die Anlage direkt an den Pächter ging, konnte das FG keine Lieferung an den Erwerber ausmachen und ihm somit auch keinen Vorsteuerabzug gewähren.

Hinweis: Wer die Anlage nie zu Gesicht bekommt, kann daraus also auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Diese Entscheidung zeigt, dass im Steuerrecht die Vereinbarungen im konkreten Einzelfall von entscheidender Bedeutung sind. Daher sollten Sie vor umfangreichen Investitionen unbedingt Rücksprache mit uns halten.

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zum Thema: Umsatzsteuer

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