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Sonderausgabenabzug: Richtiger Preisansatz bei privaten und betrieblichen Sachspenden

Spenden an begünstigte Einrichtungen können Sie mit bis zu 20 % des Gesamtbetrags Ihrer Einkünfte als Sonderausgaben absetzen. Gespendet werden können neben Geld auch Wirtschaftsgüter (Sachzuwendung). Bei ehrenamtlicher Arbeit oder der kostenlosen Überlassung von Räumen oder Pkws spricht man wiederum von Aufwandsspenden.

Nun hat das Bundesfinanzministerium erläutert, wie Sachspenden in den Zuwendungsbestätigungen auszuweisen sind, und dazu auch neue Muster für die Bestätigungen an inländische Zuwendungsempfänger herausgegeben. Gemeinnützige Organisationen sind gehalten, die Zuwendungen so zu bestätigen, dass Sie als Spender Ihren Aufwand problemlos gegenüber dem Finanzamt geltend machen können. Dazu sollten auch Sie die folgenden Szenarien kennen:

  1. Spende aus einem Betriebsvermögen:
    Die Zuwendung ist mit dem Entnahmewert - dem aktuellen Marktpreis (Teilwert) - zuzüglich der darauf angefallenen Umsatzsteuer anzusetzen. Der Zuwendungsempfänger braucht weder zusätzliche Unterlagen in seine Buchführung aufzunehmen noch sind Angaben über die Unterlagen, die zur Wertermittlung gedient haben, erforderlich.
  2. Privatspende:
    Auch hier ist der aktuelle Marktpreis (gemeiner Wert) des gespendeten Wirtschaftsguts maßgebend. Dies gilt immer dann, wenn eine fiktive Veräußerung zum Zuwendungszeitpunkt keine Besteuerung auslösen würde. Das ist jedoch insbesondere  nicht der Fall bei der Zuwendung
    • einer mindestens 1%igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft,
    • einer Immobilie, die sich weniger als zehn Jahre in Ihrem Eigentum befindet (Spekulationsgeschäft), und
    • eines anderen Wirtschaftsguts mit einer Haltedauer von nicht mehr als einem Jahr (z.B. Kunstsammlung, Goldmünzen).
    Dann sind die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Wert der Zuwendung auszuweisen. Der Empfänger muss ferner angeben, welche Unterlagen er zur Ermittlung des angesetzten Werts herangezogen hat (z.B. Gutachten über den aktuellen Wert oder der historische Kaufpreis unter Berücksichtigung einer Abschreibung). Diese Unterlagen muss er zusammen mit der Zuwendungsbestätigung in seine Buchführung aufnehmen.
  3. Auslandsspende:
    Bei Zuwendungen an Empfänger in der EU bleibt alles beim Alten: Hier sind weiterhin besondere Nachweise des steuerbegünstigten Zwecks nötig. Diese müssen Sie als deutscher Spender gegenüber dem Finanzamt in Ihrer Einkommensteuererklärung erbringen, indem Sie geeignete Belege vorlegen. Das können etwa die Satzung, der Tätigkeits- oder Kassenbericht oder eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben sein.
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zum Thema: Einkommensteuer

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