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Bundesregierung: Zinsschranke kommt 2013 auf den Prüfstand

Seit es Kapitalgesellschaften gibt, gibt es auch Versuche, diese steuerlich zu manipulieren. Für den Fiskus besonders ärgerlich sind Fälle der sogenannten Gewinnabsaugung. Davon spricht man, wenn beispielsweise stark überhöhte Gehälter an Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlt werden oder wenn ein Gesellschafter für ein Darlehen, das er "seiner" GmbH gewährt, zu hohe Zinsen erhält. Oft bringt man solche Gestaltungskonstrukte auch noch in den Zusammenhang mit niedrig besteuernden Ländern. Dann wird in Deutschland nicht nur eine hohe Steuerentlastung durch den Betriebsausgabenabzug erreicht, sondern zusätzlich noch eine niedrige Besteuerung von Zinserträgen im Ausland.

Natürlich versucht der Gesetzgeber solche Steuerkonstruktionen zu unterbinden. Als Werkzeug kann er beispielsweise über die Rechtsinstrumente der verdeckten Gewinnausschüttung oder der Zinsschranke verfügen. Die Zinsschranke gibt es in ihrer aktuellen Form erst seit 2008 und sie wird seither heftig kritisiert. Denn sie beschränkt den Betriebsausgabenabzug für Zinsen unabhängig davon, ob es sich um übliche Zinsen handelt oder nicht. Vielmehr wird einfach festgeschrieben, bis zu welcher Höhe Zinsen abzugsfähig sind. Danach sind Zinsen zunächst nur bis zur Höhe der Zinserträge eines Unternehmens abzugsfähig, darüber hinaus nur bis zu 30 % des Gewinns vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen (EBITDA). Die Zinsabzugsbeschränkung greift nicht, wenn der negative Zinssaldo weniger als 3 Mio. EUR beträgt.

Aufgrund einer Anfrage einiger Bundestagsabgeordneter sollen die Zinsschranke und insbesondere ihre Verhältnismäßigkeit überprüft werden. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass dies frühestens 2013 möglich sein wird. Bis dahin wird die Zinsschranke wohl erhalten bleiben.

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zum Thema: Körperschaftsteuer

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