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Änderung wegen neuer Tatsachen: Sachbearbeiter muss sich nicht an jeden Steuerfall erinnern

Das Finanzamt kann Steuerbescheide ändern, wenn ihm nachträglich neue Tatsachen oder Beweismittel bekanntwerden - beispielsweise wenn es im Nachgang zur Einkommensteuerveranlagung nichtversteuerte Betriebseinnahmen aufdeckt. Ob ein Finanzamt einen Steuerbescheid wegen neuer Tatsachen ändern darf, hängt also maßgeblich von seinem Kenntnisstand bei der Bearbeitung der Steuererklärung ab. Zu prüfen ist demnach, ob

  • eine Tatsache wirklich neu ist und somit zur Änderung des Steuerbescheids berechtigt oder ob
  • das Finanzamt diese bereits früher kannte, so dass eine Änderung aufgrund neuer Tatsachen ausgeschlossen ist.

In diesem Zusammenhang hat der Bundesfinanzhof kürzlich entschieden, dass nur der Inhalt derjenigen Akten als dem Finanzamt bekannt gilt, die für den zu veranlagenden Steuerpflichtigen vorliegen. Tatsachen, die sich aus Akten anderer Steuerpflichtiger ergeben, gelten nicht als bekannt - selbst dann, wenn derselbe Sachbearbeiter für die Steuerfälle zuständig ist.

Im Urteilsfall hatten Eheleute in ihren Einkommensteuererklärungen Unterhaltsaufwendungen an ihren Sohn als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht. Laut ihrer Erklärung hatte der Sohn nur geringe Einkünfte und war somit unterhaltsbedürftig. Das Finanzamt akzeptierte die Angaben der Eheleute zunächst und erließ einen entsprechenden Steuerbescheid. Brisant: Aus der Steuererklärung des Sohnes, die derselbe Sachbearbeiter zwei Wochen vorher bearbeitet hatte, ergab sich, dass er erheblich höhere Einkünfte bezogen hatte und die Unterhaltsleistungen der Eltern demnach steuerlich nicht abziehbar waren. Als das Finanzamt den Steuerbescheid der Eltern einige Wochen später wegen anderer Auffälligkeiten aufgriff, erkannte es seinen Fehler und änderte den Bescheid wegen neuer Tatsachen.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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