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Beschränkter Schuldzinsenabzug: Einlagetrick ist Gestaltungsmissbrauch

Entnimmt ein Unternehmer seinem Betrieb mehr Mittel, als er einlegt und an Gewinn erwirtschaftet, kann er seine betrieblichen Schuldzinsen steuerlich nur beschränkt abziehen. Dann spricht man von einer Überentnahme, die das Finanzamt pauschal mit 6 % dem steuerpflichtigen Gewinn hinzurechnet.

Hinweis: Durch die Hinzurechnung wird die steuermindernde Wirkung der zuvor in voller Höhe als Betriebsausgaben gebuchten Zinsaufwendungen teils wieder aufgehoben. Als Überentnahmen werden die Entnahmen abzüglich der Einlagen und des Gewinns angesetzt.

Ein Facharzt aus Baden-Württemberg hat kürzlich versucht, den beschränkten Schuldzinsenabzug durch ein geschicktes Einlagemodell zu unterlaufen: Er zahlte vor dem Jahreswechsel stets mehrere Hunderttausend Euro auf sein betriebliches Girokonto ein und entnahm sie in den ersten Tagen des neuen Jahres wieder; die Geldmittel stammten aus kurzfristigen Darlehen eines Kreditinstituts. So wollte er Einlagen generieren, die seine Überentnahmen mindern - und im Ergebnis eine 6%ige Gewinnhinzurechnung abwenden.

Doch der Trick lief ins Leere. Der Bundesfinanzhof urteilte, dass die kurzfristige Einzahlung von Geldmitteln, die einzig und allein den beschränkten Abzug von Schuldzinsen verhindern soll, ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten ist. Bei der Berechnung der Überentnahmen dürfen diese künstlichen Einlagen daher nicht berücksichtigt werden.

Hinweis: Für den Facharzt hat sein Einlagemodell teure Folgen. Denn das Finanzamt darf jetzt nicht nur den Gewinn um die nichtabziehbaren Schuldzinsen erhöhen, sondern zudem auf die Steuernachzahlungen, die sich daraus ergeben, Zinsen in Höhe von 6 % pro Jahr berechnen (Nachzahlungszinsen). Da der Arzt den "Einlagetrick" bereits in den Jahren 2001 bis 2003 angewandt hatte, ergibt sich ein langer Zinszeitraum und somit eine hohe Zinslast.

Information für: Unternehmer, Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

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