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Kindergeld und -freibetrag: Ausbildung muss mit Ernsthaftigkeit betrieben werden

Eltern können für ihr volljähriges Kind Kindergeld und -freibeträge beziehen, solange es für einen Beruf ausgebildet wird - längstens aber bis zum Ende des 25. Lebensjahres. Die Finanzverwaltung und der Bundesfinanzhof (BFH) definieren den Begriff der Berufsausbildung recht locker, so dass die kindbedingten Vergünstigungen auch während eines Praktikums oder einer Schulausbildung noch gewährt werden können. Voraussetzung ist lediglich, dass sich das Kind in irgendeiner Weise auf einen künftigen Beruf vorbereitet und seiner Ausbildung ernsthaft nachgeht.

Kürzlich hat der BFH näher beleuchtet, wann eine Schulausbildung steuerlich anerkannt wird, und erklärt, dass das Kind nicht unbedingt in eine schulische Organisation (z.B. mit festen Unterrichtszeiten und Klassenräumen) eingebunden sein muss. Somit können auch Fernstudiengänge oder Fernlehrgänge anerkannt werden, bei denen keinerlei Unterricht abgehalten wird. Allerdings hat der BFH klargestellt, dass bei diesen die Ernsthaftigkeit besonders eindeutig nachgewiesen werden muss: Dass das Kind die Abschlussprüfung bestanden hat, ist beispielsweise ein gewichtiges Argument dafür, dass es seine Ausbildung ernsthaft betrieben hat. Zum Nachweis genügt es dagegen nicht, lediglich die Bezahlung der Schulgebühr und die Prüfungsteilnahme des Kindes nachzuweisen, wenn es durch die Prüfung gefallen ist.

Hinweis: Geht Ihr Kind einem Fernstudium oder einem Fernlehrgang nach, müssen Sie daher besondere Beweisvorsorge treffen, damit Ihnen die kindbedingten Vergünstigungen während der Ausbildungszeit nicht verlorengehen. Es ist ratsam, sämtliche Zwischenzeugnisse, Teilnahmebestätigungen und andere geeignete Nachweise zu sammeln. Der schlagkräftigste Nachweis einer ernsthaft betriebenen Ausbildung ist und bleibt aber die bestandene Abschlussprüfung. Fällt das Kind durch, wird der Nachweis sehr schwierig.

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zum Thema: Einkommensteuer

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