Aktuelles

Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.

Informationen für alle

Volljährige Kinder: Fahrten zur Bildungsstätte sind voll abziehbar

Bis einschließlich 2011 konnten Eltern für ihr volljähriges Kind nur dann Kindergeld und -freibeträge beziehen, wenn das Einkommen des Kindes nicht mehr als 8.004 EUR pro Jahr betrug. Hatte das Kind diese Grenze nur um einen Cent überschritten, erkannten Familienkasse und Finanzamt die Vergünstigungen komplett ab. Um dieser Konsequenz zu entgehen, versuchten Familien häufig, das Kind durch den Ansatz von Werbungskosten und ausbildungsbedingtem Mehrbedarf unter die maßgebliche Einkommensschwelle zu "drücken" (z.B. Arbeitsmittel, Fahrtkosten, Bürobedarf).

Hinweis: Zum 01.01.2012 hat der Gesetzgeber die Einkommensgrenze abgeschafft. Seither können volljährige Kinder unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass ihren Eltern die kindbedingten Vergünstigungen aberkannt werden.

Eltern, denen die Familienkasse das Kindergeld für Jahre bis 2011 nur vorläufig ausgezahlt hat, können jetzt womöglich von einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) profitieren: Das Gericht hat nämlich entschieden, dass Fahrten zur Bildungseinrichtung des Kindes nicht nur mit der Entfernungspauschale von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer in die Grenzbetragsberechnung eingehen, sondern mit 0,30 EUR pro tatsächlich gefahrenem Kilometer.

Im Urteilsfall hatte die Familienkasse einem nebenberuflich studierenden Kind für seine Fahrten zur Fachhochschule zunächst nur eine Entfernungspauschale von 1.363 EUR gewährt. Damit war die Einkommensgrenze überschritten. Nach dem Urteil des BFH hätte die Familienkasse aber den doppelten Betrag als Fahrtkosten abziehen und das Kind damit steuerlich anerkennen müssen. Denn arbeitgeberfremde Bildungsstätten (z.B. Unis, Fachhochschulen) können niemals regelmäßige Arbeitsstätten sein.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.