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Verzögerungsgeld: Womit Sie bei einer Strafzahlung rechnen müssen

Mit dem Verzögerungsgeld steht dem Finanzamt ein Druckmittel in Höhe von 2.500 EUR bis 250.000 EUR zur Verfügung. Dieses darf es einsetzen, wenn ein Unternehmer oder Freiberufler innerhalb einer ihm genannten Frist den Aufforderungen seines Betriebsprüfers nicht nachkommt - wenn er diesem beispielsweise keinen Zugriff auf seine EDV-Buchhaltung ermöglicht, die angeforderten Unterlagen nicht vorlegt oder die erwünschten Auskünfte nicht erteilt. Das Verzögerungsgeld darf selbst dann noch erhoben werden, wenn der Selbständige den Aufforderungen des Betriebsprüfers später doch noch nachgekommen ist.

Das Bundesfinanzministerium hat in einem neuen Anwendungserlass zur Abgabenordnung wichtige Hinweise zum Umgang mit diesem Druckmittel für die Verwaltung gegeben: Ob und in welcher Höhe das Verzögerungsgeld erhoben wird, liegt grundsätzlich im Ermessen des Finanzamts. Eine mehrfache Festsetzung wegen beständiger Nichtvorlage derselben Unterlagen ist jedoch unzulässig. Zur EDV-Buchhaltung rechnet die Finanzverwaltung auch CDs, DVDs, Blu-Ray-Discs und Flash-Speicher. Seine vorzulegenden Daten so zu organisieren, dass bei der Einsichtnahme in die steuerlich relevanten Datenbestände keine gesetzlich geschützten Bereiche tangiert werden, ist Aufgabe des Steuerpflichtigen (z.B. des Rechtsanwalts, Steuerberaters oder Arztes) selbst.

Hinweis: Als weitere Druckmittel stehen den Finanzbeamten beispielsweise Zwangsgelder sowie Säumnis- und Verspätungszuschläge zur Verfügung. Für die Praxis besonders effektiv erweist sich aber das Verzögerungsgeld. Wird eines der Druckmittel eingesetzt, lässt sich die Strafzahlung nicht als Betriebsausgabe absetzen, weil sie als steuerliche Nebenleistung nicht abzugsfähig ist.

Information für: Unternehmer, Freiberufler
zum Thema: übrige Steuerarten

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