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Betriebsausgaben: Kein Abzug für beschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften

Beteiligt sich eine ausländische an einer inländischen Kapitalgesellschaft und erhält die ausländische Mutter- eine Ausschüttung ihrer inländischen Tochtergesellschaft oder beispielsweise Zinsen aufgrund eines Darlehens, dann ist die ausländische Mutter mit der Dividende bzw. den Zinsen in Deutschland (beschränkt) körperschaftsteuerpflichtig.

Anders als bei inländischen Kapitalgesellschaften dürfen für die Ermittlung der inländischen Einkünfte der ausländischen Gesellschaft jedoch keinerlei Betriebsausgaben abgezogen werden. Denn die inländische Körperschaftsteuer ist durch den - bei Dividenden und Zinsen - vorzunehmenden Kapitalertragsteuerabzug abgegolten.

Beispiel: Die holländische Tulpen B.V. beteiligt sich an der Kölner Nelken GmbH. Die Nelken GmbH schüttet am 30.11.2012 einen Betrag von 10.000 EUR an die Tulpen B.V. aus und behält 25 % Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag ein. Die Beteiligung hat die Tulpen B.V. fremdfinanziert; im Jahr 2012 entstehen ihr Zinsen in Höhe von 1.500 EUR.

Die Tulpen B.V. kann die Zinsen, die sie 2012 abbezahlt hat, nicht als Betriebsausgaben bei ihren deutschen Einkünften abziehen. Die Körperschafsteuer beträgt (10.000 EUR x 25 % =) 2.500 EUR.

Da sie hierin eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit sah, hat die Europäische Kommission den deutschen Staat beim Europäischen Gerichtshof verklagt. Dieser konnte aber keinen Verstoß feststellen und hat die Klage abgewiesen.

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zum Thema: Körperschaftsteuer

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