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GmbH-Geschäftsführer: Kein Vorsteuerabzug aus Strafverteidigerkosten

Als GmbH-Geschäftsführer kann man durchaus einmal ins Visier der Strafverfolgungsbehörden gelangen. Genau das ist zwei Geschäftsführern passiert, über deren Fall der Europäische Gerichtshof (EuGH) kürzlich entschieden hat. Gegen die beiden Geschäftsführer einer GmbH, die in der Baubranche tätig war, ermittelte die zuständige Staatsanwaltschaft wegen des Vorwurfs der Bestechung. Das Strafverfahren wurde gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt. Jedoch hatte es Kosten für die Verteidigung durch zwei Rechtsanwälte verursacht, die die GmbH beauftragt hatte.

Einen Vorsteuerabzug aus den Strafverteidigerkosten hat der EuGH nicht zugelassen, da zwischen dem Strafverfahren und den Umsätzen der GmbH kein direkter und unmittelbarer Zusammenhang bestand. Dabei spielte es keine Rolle, dass die Bestechung vorgenommen worden sein soll, um einen Bauauftrag zu erhalten. Die Strafverteidigung diente vielmehr den persönlichen Belangen der Geschäftsführer.

Hinweis: Die Rechtsanwälte hatten ihre Honorarabrechnungen an die GmbH adressiert. Rein formal wäre der Vorsteuerabzug der GmbH also möglich gewesen. Wenn es aber keinen direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit den Ausgangsumsätzen der GmbH gibt, dann nützt auch eine formal ordnungsgemäße Rechnung nichts.

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zum Thema: Umsatzsteuer

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