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Steuernachforderungen: Wann darf eine Rückstellung gebildet werden?

Einzelunternehmer, Gesellschaften und bilanzierende Freiberufler können eine Rückstellung für künftige Steuernachforderungen bilden. Dieser Bilanzposten muss grundsätzlich in dem Jahr gewinnmindernd gebildet werden, zu dem die abzugsfähigen betrieblichen Steuern wirtschaftlich gehören. Hiervon abweichend darf eine Rückstellung für Mehrsteuern aufgrund einer Steuerfahndungsprüfung nach Ansicht der Finanzverwaltung frühestens mit der Beanstandung einer bestimmten Sachbehandlung durch den Fahnder gebildet werden.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) kann es im Einzelfall nicht beanstandet werden, wenn Rückstellungen für Mehrsteuern aufgrund einer regulären Außenprüfung erst in dem Jahr berücksichtigt werden, in dem der Steuerpflichtige erstmals von der steuerlichen Beurteilung durch das Finanzamt wusste.

In einem weiteren Urteil hat der BFH jetzt explizit die Verwaltungsauffassung zum Zeitpunkt der Bildung einer Rückstellung für Mehrsteuern infolge einer Steuerfahndungsprüfung bestätigt. Danach kann eine Rückstellung für hinterzogene Mehrsteuern erst zu dem Bilanzstichtag gewinnmindernd gebildet werden, zu dem der bilanzierende Steuerpflichtige mit der Aufdeckung der Steuerhinterziehung rechnen musste.

Hinweis: Im Umkehrschluss bedeutet das: Ist der Prüfer zwar schon bei Ihnen zu Besuch und befürchten Sie Nachzahlungen, ohne konkrete Anhaltspunkte dafür zu haben, dürfen Sie zu diesem Zeitpunkt trotzdem noch keine Rückstellung bilden.

Information für: Unternehmer, GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Einkommensteuer

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