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Leerstehende Wohnung: Reaktion auf Mietgesuche zeigt Vermietungsabsicht

Man antworte auf 39 Mietgesuche, schalte eine Vermietungsanzeige und bewerbe seine Mietwohnung über Mundpropaganda im Dorf. Und voilà: Schon kann man seine Vermietungsverluste der letzten drei Jahre von der Steuer absetzen.

Diesen - zugegebenermaßen etwas überspitzt dargestellten - Geschehensverlauf nahm kürzlich ein Fall vor dem Bundesfinanzhof (BFH), in dem ein Ehepaar in einer strukturschwachen Region ein selbstbewohntes Wohnhaus errichtet hatte. Das in 2003 fertiggestellte Untergeschoss wollten sie vermieten, einen passenden Mieter fanden sie jedoch erst im Jahr 2007. In der Zwischenzeit hatten sie über die vorgenannten Wege versucht, die Wohnung zu vermieten.

Der BFH entschied, dass die Eheleute mit Einkünfteerzielungsabsicht (Vermietungsabsicht) gehandelt hatten und daher die Vermietungsverluste während der Leerstandszeiten steuerlich abziehen können. Eine nachhaltige Vermietungsbemühung erkannte das Gericht insbesondere darin, dass das Ehepaar mit nahezu allen Mietinteressenten, die während der Leerstandszeit ein Mietgesuch in einer regionalen Wochenzeitschrift aufgegeben hatten, Kontakt aufgenommen hatte. Der Umstand, dass die Wohnung ab 2007 erfolgreich und dauerhaft vermietet werden konnte, sprach zudem dafür, dass die Vermietungsbemühungen der Eheleute auch geeignet waren, um Mieter zu finden.

Hinweis: In einem anderen Fall aus 2012 hatte der BFH noch erklärt, dass der Vermieter seine Vermarktungsstrategie bei mehrjähriger erfolgloser Mietersuche ändern muss, damit er seine Verluste steuerlich abziehen kann. Das Ehepaar im Urteilsfall war jedoch jahrelang nach demselben Schema vorgegangen. Hieraus lässt sich schließen, dass der BFH bei Vermietungsbemühungen in strukturschwachen Regionen offenbar großzügigere Maßstäbe anlegt.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

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