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Ökosteuer: Entlastung nur bei hohem Stromverbrauch

Für Unternehmen des produzierenden Gewerbes, die eine Mindestmenge an Energie verbrauchen, gibt es verschiedene Vergünstigungen wie die Vergütung aufgrund ermäßigter Steuersätze und im Rahmen eines Spitzenausgleichs. Hierzu müssen Unternehmer beim örtlich zuständigen Hauptzollamt einen Antrag einreichen, um eine herabgesetzte Ökosteuerbelastung zu erreichen. Wichtigstes Kriterium ist dabei ein hoher Energieverbrauch. Wenn aber durch selbständige Handelsvertreter betriebene Verkaufsstellen (etwa bei einer Großbäckerei) vorliegen, gelten diese als rechtlich selbständige Einheiten.

Das hat zur Folge, dass die Stromentnahme in den Verkaufsstellen der jeweiligen Filiale zugerechnet wird und nicht dem Herstellungsbetrieb. Das Hauptunternehmen hat also für sich allein gesehen einen geringeren Energieverbrauch und die Geschäftsstellen fallen überhaupt nicht mehr unter die begünstigen Unternehmen des produzierenden Gewerbes.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist für die Einstufung als kleinste rechtlich selbständige Einheit allein die rechtliche Selbständigkeit eines Unternehmens maßgeblich, was auch für die von Agenturpartnern betriebenen Filialen zutrifft. Das gilt auch dann, wenn ein Unternehmen eine von ihm errichtete Verkaufsstelle im Rahmen einer eigenverantwortlichen Handelsvertretertätigkeit verpachtet. Der in der jeweiligen Einheit für betriebliche Zwecke entnommene Strom ist daher auch dieser Einheit zuzurechnen.

Hinweis: Dem Antrag auf Ermäßigung beim Hauptzollamt müssen neben den Angaben zur verbrauchten Strommenge auch eine Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens sowie ein Verzeichnis der Betriebsstätten, bei denen Strom steuerbegünstigt entnommen wird, beigefügt werden. 

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

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