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Verbraucherinsolvenz: Höherer Schutz gegen drohende Zwangsvollstreckungen

Gerät ein Bundesbürger in die Verbraucherinsolvenz, wird bei der Lohnabrechnung sein Arbeitseinkommen gepfändet. Da aber auch ein Schuldner einen Teil seines Nettoeinkommens behalten darf, muss sein Arbeitgeber die Pfändungsfreigrenze ermitteln. Die Höhe dieser Freigrenze ist nach der Anzahl der Unterhaltsberechtigten des verschuldeten Arbeitnehmers gestaffelt (in der Regel sind das die Kinder oder der Ehepartner).

  • Einkommen unter der Freigrenze bleibt frei von Pfändung.
  • Einkommen, das über der Freigrenze und unter dem Höchstbetrag liegt, bleibt zu den angegebenen Prozentsätzen unpfändbar.
  • Einkommen über dem Höchstbetrag wird voll gepfändet.

Zum 01.07.2013 sind die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen angestiegen:

  • Der monatliche unpfändbare Grundfreibetrag hat sich von 1.028,89 EUR auf 1.045,04 EUR erhöht.
  • Für die erste unterhaltsberechtigte Person ist der zusätzliche Freibetrag von 387,22 EUR auf 393,30 EUR angestiegen.
  • Für weitere Unterhaltsberechtigte (zweiter bis fünfter Berechtigter) sind jeweils weitere 219,12 EUR statt bisher 215,73 EUR anzusetzen.

Wenn ein Schuldner mehr verdient als den so ermittelten pfändungsfreien Betrag, verbleibt ihm vom Mehrbetrag - unabhängig von der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen - ebenfalls ein bestimmter Anteil (siehe oben). Die Höhe des unpfändbaren Grundfreibetrags wird alle zwei Jahre jeweils zum 01.07. automatisch an den Steuerfreibetrag für das Existenzminimum angepasst. Bestimmte Einkommensbestandteile bleiben übrigens gänzlich unpfändbar, so etwa Aufwandsentschädigungen, Gefahrenzulagen, das Erziehungsgeld und Studienbeihilfen.

Hinweis: Die Unterhaltspflicht wird bei der Berechnung des unpfändbaren Freibetrags nur dann berücksichtigt, wenn der Schuldner den Unterhalt auch tatsächlich zahlt. Im Zweifel muss er nachweisen, dass er seiner Unterhaltsverpflichtung nachkommt.

Jeder Inhaber eines Girokontos hat einen Anspruch darauf, dass dieses Konto in ein Pfändungsschutzkonto (kurz: P-Konto) umgewandelt wird. Die Umwandlung erfolgt durch eine entsprechende Vereinbarung zwischen der Bank und dem Kunden. Die Banken und Sparkassen müssen entsprechende Vordrucke vorhalten. Ein Rechtsanspruch auf die Neueröffnung eines P-Kontos ist im Gesetz zwar nicht vorgesehen, jedoch haben sich die Kreditinstitute selbst verpflichtet, auch verschuldeten Personen ein Girokonto - ohne die Möglichkeit zur Überziehung - zu eröffnen.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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