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Ehrenamt: Vergütungen für ehrenamtliche Tätigkeiten sind umsatzsteuerfrei

Eine selbständig ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit ist umsatzsteuerfrei, wenn

  • sie für eine juristische Person des öffentlichen Rechts ausgeübt wird oder
  • das Entgelt für diese Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht.

Beispiel: Sie übernehmen eine Aufgabe im Vorstand eines gemeinnützigen Vereins. Dafür erhalten Sie eine Tätigkeitsvergütung nach Ihrem eingesetzten Zeitaufwand und den Ersatz Ihrer Auslagen.

Ihre Vergütung ist umsatzsteuerfrei, wenn sie 17.500 EUR nicht überschreitet. Zur Ermittlung der Grenze von 17.500 EUR muss auf die tatsächliche Höhe der Aufwandsentschädigung im Vorjahr sowie die voraussichtliche Höhe im laufenden Jahr abgestellt werden. Dabei sind nachgewiesene Auslagen, die erstattet werden, nicht mit einzurechnen. Wird die Vergütungsgrenze nicht überschritten, fällt keine Umsatzsteuer an.

Zur Umsatzsteuerpflicht führen auch Zahlungen, die unabhängig vom Zeitaufwand sind; zum Beispiel laufend gezahlte pauschale bzw. monatlich oder jährlich laufend gezahlte pauschale Vergütungen sowie ein gesondert gezahltes Urlaubs-, Weihnachts- bzw. Krankheitsgeld.

Eine ehrenamtliche Tätigkeit ist ausgeschlossen, wenn eine hauptberufliche Tätigkeit oder ein eigennütziges Erwerbsstreben vorliegt. Dann scheidet die Steuerbefreiung unabhängig von der Höhe der Vergütung aus.

Hinweis: Wenn Sie keine weitere unternehmerische Tätigkeit ausüben, kommt es nicht darauf an, ob die Tätigkeit ehrenamtlich ist. Bleibt nämlich die Vergütung dauerhaft unter der Grenze von 17.500 EUR, können Sie die Kleinunternehmerregelung anwenden, die Unternehmern mit niedrigen Umsätzen die Wahl lässt, überhaupt Umsatzsteuer an das Finanzamt zu zahlen. Denn die Umsatzsteuer wird bei Kleinunternehmern nicht erhoben.

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zum Thema: Umsatzsteuer

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