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Verpflegungsmehraufwand: BFH bekräftigt die Dreimonatsfrist

Berufstätige können für beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten pauschale Verpflegungsmehraufwendungen von 6 EUR bis 24 EUR pro Tag als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehen. Das Einkommensteuergesetz begrenzt den Abzug allerdings auf die ersten drei Monate derselben Auswärtstätigkeit.

Hinweis: Die Dreimonatsfrist beginnt erst dann neu zu laufen, wenn sich eine neue Auswärtstätigkeit anschließt. Für diesen Neustart fordert die Finanzverwaltung eine Unterbrechung von mindestens vier Wochen (z.B. durch Arbeit an der regelmäßigen Arbeitsstätte). Eine kurzfristige Rückkehr an den Betriebssitz und kurze Geschäftsreisen zu anderen Orten reichen also nicht aus.

Ein Unternehmensberater aus Bayern hat sich kürzlich gegen die Dreimonatsfrist gewandt. Er war für mehr als ein Jahr an zwei bis vier Arbeitstagen pro Woche als externer Berater bei einer Firma tätig gewesen und der Ansicht, dass er allwöchentlich eine neue Auswärtstätigkeit begonnen habe. Das Finanzamt hatte die Arbeitseinsätze jedoch als eine einzige (durchgehende) Auswärtstätigkeit eingestuft und Verpflegungsmehraufwendungen nur für die ersten drei Monate gewährt.

Der BFH bestätigte diese Sichtweise und erklärte, dass die Dreimonatsfrist grundsätzlich nur dann neu anläuft, wenn es zuvor zu einer vierwöchigen Unterbrechung gekommen ist. Eine durchgehende Auswärtstätigkeit ist zudem nicht nur dann anzunehmen, wenn die auswärtigen Arbeitseinsätze im Rahmen einer Fünftagewoche erfolgen, sondern auch bei kürzeren, aufeinanderfolgenden Arbeitseinsätzen.

Der Dreimonatsfrist liegt die typisierende Überlegung des Gesetzgebers zugrunde, dass sich der Erwerbstätige nach den ersten drei Monaten auf die Verpflegungssituation am auswärtigen Beschäftigungsort einstellen kann, so dass der großzügige Abzug der Verpflegungspauschalen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gerechtfertigt ist. Der Berater im Urteilsfall konnte sich trotz seiner nur zwei- bis viertägigen Arbeitseinsätze auf die Verpflegungssituation am Arbeitsort einstellen, so dass auch bei ihm die Dreimonatsfrist eingriff.

Hinweis: Zum 01.01.2014 wird das Reisekostenrecht umfassend reformiert. Die Dreimonatsfrist wird allerdings auch im neuen Recht enthalten sein. Jedoch wird ab dann auch ausdrücklich im Gesetz geregelt sein, dass nur eine vierwöchige Unterbrechung den Neubeginn der Dreimonatsfrist auslösen kann.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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