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Hochwasserschäden: Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für betroffene Unternehmen

Sind Ihnen durch das Hochwasser im Juni dieses Jahres existentielle Schäden im unternehmerischen Bereich entstanden, können Sie bei der Beseitigung zumindest mit der Unterstützung des Staates rechnen.

Tritt eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ein, müssen Geschäftsführer von juristischen Personen und bestimmten Gesellschaften, bei denen kein Gesellschafter eine natürliche Person ist (z.B. GmbH & Co. KG), normalerweise unverzüglich - spätestens jedoch nach drei Wochen - die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragen. Andernfalls kann es passieren, dass der antragspflichtige Geschäftsleiter gegenüber den Gläubigern zum Schadenersatz verpflichtet ist.

Angesichts der aktuellen Hochwasserkatastrophe wären die Geschäftsführer der betroffenen Unternehmen also gezwungen, auch dann einen Insolvenzeröffnungsantrag zu stellen, wenn erfolgversprechende Aussichten auf die Beseitigung der Insolvenzlage bestehen. Daher soll die Insolvenzantragspflicht für die Fälle gesetzlich ausgesetzt werden, in denen sich die Insolvenzlage voraussichtlich gut beseitigen lässt durch

  • Versicherungs-, Entschädigungs- oder Spendenleistungen oder
  • eine Sanierungs- oder Finanzierungsvereinbarung.

Erst wenn dies bis zum Jahresende 2013 nicht gelungen ist, müssen die Betroffenen innerhalb der neuanlaufenden Frist von drei Wochen einen Insolvenzantrag stellen.

Möglicherweise wird die Aussetzung der Antragsfrist auch noch bis zum 31.03.2014 verlängert, wenn sich bis zum Jahresende herausstellt, dass sehr viele Unternehmen mehr Zeit benötigen, um ersehnte Geldleistungen zu erhalten oder erfolgversprechende Sanierungs- oder Finanzierungsverhandlungen abzuschließen.

Hinweis: Die Einzugsstellen für Sozialversicherungsbeiträge und die Finanzverwaltung sehen auf Antrag bis zum 30.09.2013 von Vollstreckungsmaßnahmen ab. Unabhängig davon müssen Sie als Unternehmer während des Bestehens einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung das gesetzliche Verbot von Zahlungen an einzelne Gläubiger beachten.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: übrige Steuerarten

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