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Streit um Vorsteuerabzug: Wer muss und wer kann zum Prozess beigeladen werden

In einem Prozess vor dem Finanzgericht können sich nicht nur der Kläger und der Beklagte - im Regelfall das Finanzamt - wiederfinden, sondern es können auch Dritte dazukommen. Eine weitere Person muss das Gericht dann zum Verfahren beiladen, wenn die Entscheidung nur einheitlich gegenüber dem Dritten ergehen kann (notwendige Beiladung).

Beispiel: Das Finanzamt muss entscheiden, an welchen Ehepartner bei einer Trennung  eine Steuererstattung zu erfolgen hat. Die Entscheidung kann nur einheitlich ergehen. Klagt die Ehefrau gegen das Finanzamt, ist in diesem Prozess auch der Ehemann beizuladen - andernfalls liegt ein Verfahrensfehler vor.

Der Bundesfinanzhof hält die Beiladung eines Lieferanten allerdings dann nicht für notwendig, wenn es um den Vorsteuerabzug seines Abnehmers geht.

Beispiel: A liefert B eine Ware für 11.900 EUR. Die darin enthaltene Umsatzsteuer (1.900 EUR) macht B als Vorsteuer geltend. A schuldet als Lieferant in gleicher Höhe Umsatzsteuer. Versagt nunmehr das Finanzamt dem B den Vorsteuerabzug, muss in einem Prozess A nicht beigeladen werden.

Selbst wenn der Vorsteuerabzug versagt wird, bedeutet das nicht, dass auch keine Umsatzsteuer geschuldet wird. Denn der Vorsteuerabzug des B ist von anderen Voraussetzungen - zum Beispiel dem Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung - abhängig als die Steuerschuld des A.

Das Finanzgericht kann jedoch nach freiem Ermessen eine dritte Person beiladen, wenn eine Entscheidung deren rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen berührt. Im Beispielsfall hätte das Finanzgericht A also beiladen können - war dazu aber nicht verpflichtet.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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