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Außergewöhnliche Belastungen: Was ist bei der Ehescheidung steuerlich absetzbar?

Die Zahl der Scheidungen in Deutschland bleibt hoch: Von 1.000 bestehenden Ehen werden elf geschieden. Und eine Trennung ist teuer. So kann das Paar nicht länger den günstigen Splittingtarif in Anspruch nehmen und es muss für Familiengericht und Rechtsanwalt zahlen. Die Kosten der Scheidung können jedoch regelmäßig als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf (FG) können die mit einer Ehescheidung zusammenhängenden Gerichts- und Anwaltskosten in vollem Umfang steuerlich geltend gemacht werden. Das betrifft die Kosten

  • der eigentlichen Ehescheidung,
  • im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich,
  • für den Zugewinnausgleich und
  • in Hinblick auf den nachehelichen Unterhalt.

Denn eine Scheidung kann nur gerichtlich und mit Hilfe von Rechtsanwälten erfolgen, so das FG. In dem Gerichtsverfahren müssen Versorgungsausgleich, Zugewinn und Unterhaltsansprüche geregelt werden. Den damit zusammenhängenden Kosten können sich die Ehepartner also nicht entziehen.

Damit stellt sich das FG gegen einen Nichtanwendungserlass des Bundesfinanzministeriums (BMF), wonach die Finanzverwaltung bei Ehescheidungen keinen vollständigen Abzug der Zivilprozesskosten zulässt. Der Erlass erfolgte als Reaktion auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH), wonach Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind, wenn die Rechtsverfolgung oder -verteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Das BMF argumentierte dagegen, dass der Finanzverwaltung für eine eindeutige, zuverlässige und rechtssichere Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Zivilprozesses und der Motive der Verfahrensbeteiligten keine Instrumente zur Verfügung stehen.

Hinweis: Die Revision wurde bereits eingelegt - und auch weitere Revisionsverfahren zur Abzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastungen sind beim BFH anhängig. Die Frage hat also hohe Praxisrelevanz und erscheint daher insgesamt klärungsbedürftig.

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zum Thema: Einkommensteuer

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